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Herabfallen von Mauerteilen auf die Fahrbahn und die Folgen

Gehört eine auf einem Privatgrundstück stehende Stützmauer zur öffentlichen Straße? Der Eigentümer des betroffenen Grundstücks versuchte, die Verpflichtung zum Sanieren seiner maroden Mauer mit diesem Argument abzuwenden (VGH München, Beschl. vom 17.07.2025, Az. 11 ZB 25.503).

Risse und loses Material an einer Stützmauer

Eine Stützmauer am Rand einer Straße wies Risse auf, loses Material fiel auf die Fahrbahn. Die Ordnungsbehörde forderte von dem Eigentümer des Grundstücks, das direkt hinter der Mauer liegt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die von der Stützmauer ausgehenden Gefahren zu unterbinden. Der Betroffene war der Meinung, die Mauer gehöre zur Straße, und beantragte Rechtsschutz.

Ist der Eigentümer Zustandsstörer?

Die Mauer ist nicht Bestandteil der Straße, belehrte der VGH den Eigentümer, da die Widmung der Straße sein Grundstück nicht erfasst. Insoweit ist er der Zustandsstörer und zur Gefahrenabwehr verpflichtet.

Liegen ein Verstoß gegen die StVO …

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 27 i.V. mit § 32 Abs. 1 StVO handelt ordnungswidrig, wer auf öffentlichen Straßen Gegenstände liegen lässt, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert wird. Der hierfür Verantwortliche hat diese unverzüglich zu beseitigen und bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.

Weil bereits in der Vergangenheit Material herabgefallen war und der Sanierungsbedarf durch mehrere Gutachten festgestellt wurde, ist bei ungehindertem Verlauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs künftig erschwert wird. Bisher, stellte der VGH fest, hat der Eigentümer keine Maßnahmen ergriffen, um das Herabfallen von Material zu verhindern oder für dessen Beseitigung zu sorgen.

… und eine Gefahr vor?

Die Mauer ist eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit, erkannte das Gericht. Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer werden durch sie konkret gefährdet. Da somit auch eine konkrete Gefahr vorliegt, durfte die Ordnungsbehörde den Eigentümer zum Sanieren der Mauer auffordern (hier nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG).

Ergebnis

Das Gericht lehnte den Antrag des Eigentümers auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)