06.10.2015

Hamburg: Sicherstellen von Wohnungen für Flüchtlinge

Mangels ausreichender und angemessener Unterbringungsmöglichkeiten werden viele Flüchtlinge in Zeltlagern untergebracht. Wegen des bevorstehenden Winters beschreiten die Regierungen nun neue Wege, um die Flüchtlinge in festen Wohnungen unterzubringen.

Flüchtling Beschlagnahmung

Am 29.09.2015 hat der Senat der Freien Hansestadt den Entwurf eines „Gesetzes zur Sicherung der Flüchtlingsunterbringung in Einrichtungen“ beschlossen, mit dem das „Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ ergänzt werden soll.

Sicherstellung zur Abwehr von Gefahr für Leib und Leben

Das Gesetz soll den Ordnungsbehörden die Befugnis verleihen, zum Zwecke der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden zur Abwehr von bevorstehenden Gefahren für Leib und Leben Grundstücke und Gebäude sowie Teile davon sicherstellen.

Die Sicherstellung soll nur zulässig sein, wenn

  • das Grundstück, das Gebäude oder ein Teil davon ungenutzt ist und
  • die in den vorhandenen Erstaufnahme- oder Folgeeinrichtungen zur Verfügung stehenden Plätze zur angemessenen Unterbringung der Flüchtlinge oder Asylbegehrenden nicht ausreichen.

Die Sicherstellung darf nur solange und soweit erfolgen, wie dies zum Zweck der Sicherstellung erforderlich ist.

Der Nichtnutzung steht eine Nutzung gleich, die ausschließlich oder weit überwiegend den Zweck verfolgt, eine Sicherstellung zu vereiteln.

Für die Inanspruchnahme sowie für etwaige Nachteile, die aus der Sicherstellung entstehen, ist auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum

Dem Gesetzgeber ist, wie aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, die Tragweite des Eingriffs in das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) bewusst. Auch in Hinblick auf mögliche Klagen wird in der Begründung ausgeführt: „Angesichts der Erschöpfung aller sonstigen Möglichkeiten, in kurzer Zeit die erforderlichen Unterbringungskapazitäten zu schaffen, um allen neu eintreffenden Flüchtlingen eine Unterkunft zu gewährleisten und zugleich Möglichkeiten zu schaffen, eine gesundheitsgefährdende Unterbringung der Flüchtlinge in der Winterzeit in Zelten zu vermeiden, ist es zwingend erforderlich, das rechtliche Handlungsinstrumentarium zu erweitern, um einen Zugriff auf geeignete Objekte für die Flüchtlingsunterbringung auch in den Fällen zu ermöglichen, in denen Eigentümer beziehungsweise Vermieter nicht bereit sind, geeignete leer stehende/ungenutzte Objekte auf einer Vereinbarungsbasis zur Verfügung zu stellen“.

Wir gehen davon aus, dass die Bürgerschaft der Hansestadt dem Gesetzentwurf zustimmen wird und die übrigen Bundesländer in Anbetracht des bevorstehenden Winters bald entsprechende Ermächtigungen erlassen werden. Auch in Berlin, Bremen und Brandenburg werden entsprechende Vorschriften vorbereitet.

Das Autorenteam des Newsletters „Ordnungs- und Gewerbeamtspraxis Aktuell“ wird Sie über die aktuellen Entwicklungen zu diesem Thema zeitnah informieren.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)