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Haltungsuntersagung für zwei Hunde und Abgabepflicht nach Beißvorfällen?

Ein Hundehalter beachtete behördliche Anordnungen nach Beißvorfällen nicht und verschlimmerte damit seine Position (VG Regensburg, Beschl. vom 22.10.2025, Az. RO 4 S 25.2376).

Haltungsverbot und Anordnung der Abgabe von zwei Hunden

Eine Ordnungsbehörde untersagte einem Hundehalter das weitere Halten von zwei tschechoslowakischen Wolfshunden und ordnete deren Abgabe sowie ein generelles Haltungsverbot von großen Hunden an. Grund waren mehrere Vorfälle, bei denen die Hunde Menschen und Tiere attackierten. Weil der Halter zahlreiche Androhungen von Zwangsgeldern (zuletzt über 2.500 Euro) ignorierte, wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

Ist der Bescheid rechtmäßig ergangen?

Rechtsgrundlage für das Untersagen der Hundehaltung und die Abgabe der zwei Wolfshunde ist das Landeshundegesetz (hier Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG). Die Hunde stellen eine konkrete Gefahr dar, entschied das Gericht, zumal bereits Schäden eingetreten sind. Das Nichteinhalten der Anordnungen belegt die Unzuverlässigkeit des Hundehalters. Negativ wertete das VG die Tatsache, dass der Halter sich weigert, bestandskräftig gewordene Maßnahmen zu befolgen.

Die bisher erfolglos festgesetzten und beigetriebenen Zwangsgelder zeigen auf, so die Richter weiter, dass nur das Untersagen der Hundehaltung das effektive Mittel zur Gefahrenabwehr ist. Nur hierdurch und die durch die Anweisung, die Hunde abzugeben, kann die Sicherheit der Bevölkerung künftig gewährleistet werden.

Durfte die sofortige Vollziehung angeordnet werden?

Das Gericht schloss die Prüfung mit der Feststellung, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse liegt. Ohne sie besteht wegen der bisherigen Vorfälle die hinreichend wahrscheinliche Gefahr weiterer Störungen. Insoweit müssen die privaten Interessen des Halters hinter den öffentlichen Interessen zurücktreten.

Ergebnis

Die summarische Prüfung ergab, dass eine Klage des Hundehalters erfolglos sein wird. Auch die Höhe des Zwangsgelds wurde als rechtmäßig bestätigt. Der Antrag des Hundehalters auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs wurde abgelehnt.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

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