Gewerbeuntersagung aufgrund von Online-Bewertungen?
Dass gute bis sehr gute Online-Bewertungen nicht immer gut für das Geschäft sind, musste leidvoll der Betreiber mehrerer Massagesalons erfahren (VG Köln, Beschl. vom 29.07.2025, Az. 1 L 1057/25).
Zuletzt aktualisiert am: 20. Oktober 2025

Wellnessmassagen angemeldet, sexuelle Dienstleistungen erbracht
Der Betreiber eines Massagesalons meldete Wellnessmassagen als Gewerbe an. Aus Online-Bewertungen ergab sich jedoch, dass in dem Massagesalon sexuelle Dienstleistungen erbracht wurden. Einige Kunden schilderten sogar detailliert ihre Erfahrungen.
Bei einer Durchsuchung des Massagesalons und weiterer Einrichtungen wurden aber keine Sexspielzeuge oder Kondome gefunden, die einen eindeutigen Beweis dargestellt hätten. Dennoch untersagte das Gewerbeamt gestützt auf die Online-Bewertungen dem Betreiber das ausgeübte Gewerbe und ordnete die sofortige Vollziehung an.
Dieser musste um sein Geschäftsmodell fürchten und rief hilfesuchend das VG Köln an.
Ist die Gewerbeuntersagung rechtmäßig?
Das VG Köln prüfte § 35 GewO und positionierte sich so: Aufgrund einer Vielzahl einschlägiger und inhaltlich gleicher Erfahrungsberichte im Internet gibt es eindeutige Anhaltspunkte für die Annahme, dass in den Massagesalons verdeckt der gewerblichen Prostitution nachgegangen wird.
Auch wenn keine Kondome oder Sexspielzeug gefunden wurden, überwiegen die als glaubhaft eingestuften Erfahrungsberichte. Das Gericht ließ keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Betreiber unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist. Diese Prognose kann auf die Tatsache gestützt werden, dass der Betreiber jahrelang und in mehreren Betriebsstätten das Prostitutionsgewerbe ohne Erlaubnis ausgeübt hat.
War das Schließen aller Massagesalons notwendig?
Das VG wertete es aus Sicht des Betreibers als negativ, dass dieser keine Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ProstSchG vorweisen konnte. Das ProstSchG schützt die Allgemeinheit und die in dem Geschäft tätigen Personen und nicht zuletzt die Kunden. Zudem sah das VG die räumlichen Voraussetzungen als nicht erfüllt an, weil insbesondere eine zwingend notwendige Notrufanlage nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG nicht installiert wurde.
Aus diesen Gründen hielt das VG die Betriebsschließung auch für verhältnismäßig.
Ergebnis
Das Gericht wies alle Anträge des Betreibers ab. Die Entscheidung des Gewerbeamtes, den Betreiber als unzuverlässig einzustufen, wurde bestätigt.