21.10.2020

Gebühr für Schaukästen auch für politische Parteien

Das VG Berlin hat entschieden, dass Schaukästen politischer Parteien auf öffentlichem Straßenland eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellen und deshalb gebührenpflichtig sind (VG Berlin, Beschluss vom 24.08.2020, Az. 1 K 11/18).

Gebühr Schaukästen

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein Kreisverband einer politischen Partei. In diesem Kreis befinden sich an 27 Standorten seit mehreren Jahrzehnten Schaukästen im öffentlichen Straßenland. Die Parteien nutzen die Schaukästen ganzjährig für Informationen. Mit Gebührenbescheid vom 04.01.2017 forderte das Berliner Bezirksamt Reinickendorf von der Klägerin für die Aufstellung Sondernutzungsgebühren i.H.v. 4.988,16 Euro für den Zeitraum von einem Jahr, weil es sich hierbei um eine Sondernutzung handle und – anders als bisher gehandhabt – hierfür nach geltender Rechtslage Gebühren für die Schaukästen erhoben werden müssten. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben im Wesentlichen mit der Begründung, eine Sondernutzung politischer Parteien sei nach der Sondernutzungsgebührenverordnung gebührenfrei; im Übrigen müsse nach dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG) bei der Gebührenbemessung der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung berücksichtigt werden, woran es hier fehle.

Schaukästen sind Sondernutzung und gebührenpflichtig

Nach Auffassung des VG ist die Gebührenerhebung rechtmäßig. Schaukästen auf öffentlichem Straßenland stellten auch dann eine Sondernutzung dar, wenn eine politische Partei diese zur Werbung nutze. Ein fest installierter Schaukasten stehe auch nicht einem bloßen (mobilen) Informationsstand gleich.

Gebührenfreiheit für Schaukästen

Nach dem BerlStrG seien Werbeanlagen auf der Straße nur in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen gebührenfrei; dauerhafte Werbeanlagen wie die in Rede stehenden Schaukästen stünden dem nicht gleich. Weder sei die Gebühr zu ermäßigen noch gar zu erlassen. Die Sondernutzung liege trotz der hohen Bedeutung der Mitwirkung von Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes nicht im besonderen öffentlichen Interesse. Die Gebührenerhebung stelle auch keine Härte für die Partei dar und schließlich sei dieses Verständnis mit dem Parteienprivileg von Art. 21 GG vereinbar. Obwohl der Beklagte jedenfalls aufgrund der bereits im Jahr 2006 in Kraft getretenen Sondernutzungsgebührenverordnung berechtigt und auch verpflichtet gewesen sei, Gebühren zu erheben, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht habe, sei sein entsprechendes Recht nicht verwirkt.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)