04.03.2015

Führen räumliche Veränderungen in einer Spielhalle zum Erlöschen der Erlaubnis?

Ein Gewerbeamt stellte fest, dass ein als Spielhalle genehmigter Raum nunmehr als Abstellraum genutzt wird, und schloss daraus, dass die Spielhallenerlaubnis erloschen ist. Der Betreiber wandte sich Hilfe suchend an das Oberverwaltungsgericht Saarlouis (Beschl. vom 16.01.2015 – 1 B 370/14).

Einarmige Banditen in einer Spielhalle

Der Firma A. GmbH wurde im Jahr 1995 nach § 33i GewO die jederzeit widerrufliche Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Betreiben einer Spielhalle erteilt. Die Spielhalle bestand aus jeweils einem Raum im Erdgeschoss sowie im Kellergeschoss und umfasste eine Fläche von rund 147 m2.

Bei einer Kontrolle der Spielhalle im Jahr 2014 wurde festgestellt, dass der Raum im Kellergeschoss ausschließlich als Abstellraum für alte Möbel benutzt wurde und nicht mehr als Nutzfläche der Spielhalle zur Verfügung stand. Damit reduzierte sich die „Netto-Nutzfläche“ um rund 36 m2. Das Gewerbeamt stellte das Erlöschen der Spielhallenerlaubnis fest. Der Spielhallenbetreiber klagte.

 

Die Entscheidung

  • Die Erlaubnis nach § 33i GewO hat sowohl einen persönlichen als auch einen sachlichen Charakter, denn sie ist an bestimmte Personen, bestimmte Räume und eine bestimmte Betriebsart gebunden und genießt nur so lange Bestandsschutz, wie keiner dieser Bezugspunkte verändert wird.
  • Jede wesentliche Veränderung in einem dieser für die Konzessionierung relevanten Anknüpfungspunkte hat grundsätzlich das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge. Wesentliche Änderungen sind dabei solche, die sich auf die für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Verhältnisse auswirken. Dazu gehört auch eine Verkleinerung der genehmigten Räumlichkeiten.
  • Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraums von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
  • Die Anzahl der zulässigen Geldspielgeräte nach § 3 Abs. 2 Satz 3 SpielV reduzierte sich von zwölf auf neun Geld- oder Warenspielgeräte.
  • Vom dem Zeitpunkt an, ab dem der Kellerraum in einen bloßen Abstellraum umgewandelt worden war, wurde nicht mehr die mit der Erlaubnis zugelassene Spielhalle, sondern ein hiervon abweichendes „Aliud“ betrieben. Denn dieser Teil der Spielhalle war mit maßgeblich für die Bestimmung der Anzahl der zulässigen Geldspielgeräte.
  • Das bedeutet, dass der im Jahr 1995 zugelassene Spielhallenbetrieb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgeübt wurde.

 

Ergebnis

Das Gericht entschied, dass die Spielhallenerlaubnis erloschen und die Schließungsverfügung des Gewerbeamts rechtmäßig ergangen ist.

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Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)