Folgen eines Verstoßes gegen die Anleinpflicht
Das Nichtbeachten der Anleinpflicht in einem Park kann nicht nur verwaltungsrechtliche Komplikationen auslösen, sondern auch privatrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz zur Folge haben.
Zuletzt aktualisiert am: 16. März 2026

Verstoß gegen die Anleinpflicht
Nach einer Parkordnung besteht die Pflicht, Hunde im Park anzuleinen. Die Leine muss kurz und reißfest sein. Der Halter eines Hundes ließ diesen ohne Leine frei herumlaufen. Der Hund rannte schnell auf eine hochschwangere Frau zu, die vor dem Tier zurückwich. Sie stürzte und zog sich dabei Verletzungen zu. Die Frau verlangte Schadensersatz.
Welchem Zweck dient die Anleinpflicht …
Das Gericht studierte die Historie der Parkordnung und fand den Text „Als öffentlich zugängliche historische Gartenanlage dient der Park der Ruhe und stillen Erholung“. Daraus folgerte das OLG, der Zweck der einzelnen Ge- und Verbote erschöpft sich nicht nur in einer Ordnungsvorschrift, sie dienen auch einer sicheren Nutzung durch die Allgemeinheit.
… und was sind die haftungsrechtlichen Folgen ihrer Verletzung?
Unangeleint kamen die Richter des OLG zu folgenden Erkenntnissen:
- Die in einer Parkordnung geregelte Pflicht, Hunde an einer kurzen, reißfesten Leine zu führen, ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, da es sich dabei um ein Rücksichtnahmegebot für Besucher untereinander handelt, das der sicheren Nutzung der Anlage durch die Allgemeinheit dient.
- Haftungsrechtlich zurechenbare Folgen der Verletzung der Anleinpflicht sind auch Schäden, die daraus entstehen, dass Personen zurückweichen oder in einer Panikreaktion zu Boden sacken, wenn sich ihnen ein nicht angeleinter Hund schnell nähert.
- Von einem Geschädigten kann nicht erwartet werden, dass er sich bei seinem Entschluss, vor dem Hund zurückzuweichen, ein Urteil darüber bildet, ob ihm dieser „freundlich“ oder „unfreundlich“ gesinnt ist.
- Ein Schädiger kann sich nicht haftungsmindernd darauf berufen, dass beim Geschädigten eine besondere Anfälligkeit die Schadensentstehung begünstigt hat (hier: eine hochschwangere Frau als betroffene Person).
Ergebnis
Der Hundehalter wurde zum Ersatz eines Teils der Behandlungskosten der geschädigten Frau in Höhe von 80 % verurteilt.