23.08.2023

Extreme Witterungsereignisse erfordern zusätzliche Baumkontrollen

In diesem Sommer ist fast jede Region Deutschlands von extremen Witterungsereignissen betroffen. Wir weisen auf die erforderlichen Zusatzkontrollen von Bäumen nach der FLL-Baumkontrollrichtlinie hin.

Straßenverkehrssicherungspflicht

Nach der gefestigten Rechtsprechung der obersten Landeszivilgerichte und des BGH obliegt den Trägern der Straßenbaulast, z.B. den Gemeinden für die Gemeindestraßen, die Straßenverkehrssicherungspflicht, die den Gefahren begegnen soll, die aus dem Zulassen des Verkehrs auf den Straßen entstehen können. Zuletzt berichteten wir von einem Urteil des OLG Hamm, das die betroffene Gemeinde zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt hatte, weil ein umgestürzter Straßenbaum nicht fachlich einwandfrei kontrolliert wurde (https://www.weka.de/ordnungsamt-gewerbeamt/in-welchem-umfang-sind-strassenbaeume-im-rahmen-der-verkehrssicherungspflicht-zu-kontrollieren/).

Kontrollen nach der Baumkontrollrichtlinie

Bäume, insbesondere solche an Straßen, sind nach der FLL-Baumkontrollrichtlinie Stand 2020 regelmäßig auf ihre Verkehrssicherheit zu kontrollieren.

Zum Anwendungsbereich der Richtlinie sowie zum Ablauf der Kontrollen und deren Intervallen siehe das Praxishandbuch „Ordnungsamtspraxis“, WEKA-Media-Verlag, Kissing.

Zusatzkontrollen

Für den Fall von extremen Witterungsereignissen, wie z.B. dem Tief „Lambert“ vom Juni dieses Jahres mit Orkan, Starkregen und Hagel, sieht die FLL-Baumkontrollrichtlinie Zusatzkontrollen vor, um offensichtliche Schäden und Gefahren zu erkennen und zu beseitigen.

Das Vorgehen, die Kriterien der Kontrolle und die Erfordernisse der Dokumentation, die im Streitfall sehr wichtig sein kann, entnehmen Sie bitte der FLL-Baumkontrollrichtlinie.

Ein Unterlassen von Zusatzkontrollen kann gerichtlich als schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eingestuft werden. Dies kann Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zur Folge haben.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)