15.07.2015

Erlischt eine Spielhallenerlaubnis bei Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG?

Den Vertretern einer GmbH war nicht klar, welche gewerbe- und spielrechtlichen Folgen die Umwandlung in eine GmbH & Co. KG hat. Letztlich mussten sie vor dem OVG Lüneburg (Beschl. vom 12.05.2015, Az. 7 ME 1/15) reichlich Lehrgeld zahlen.

Einarmige Banditen in einer Spielhalle

Im Jahr 2005 änderte der Betreiber einer Spielhalle seine Rechtsform von einer GmbH in eine GmbH & Co. KG. Jahrelang blieb dies unbeachtet. Weil die Spielhalle in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stand, verlangte der Betreiber die Geltung der Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV für sich. Das Gewerbeamt berief sich auf § 15 Abs. 2 GewO und verhinderte die Fortsetzung des Spielhallenbetriebs.

Entscheidungsgründe

  • Grundsätzlich bleiben öffentlich-rechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen nach einem Formwechsel des Inhabers erhalten.
  • Etwas anderes gilt jedoch für Erlaubnisse, die nur Unternehmen mit bestimmter Rechtsform erteilt werden können oder die personenbezogen sind. Die Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO ist persönlicher und sachlicher Natur, d.h. sie ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart gebunden.
  • Im Gewerberecht können – soweit keine anderweitigen speziellen Regelungen bestehen – nur natürliche oder juristische Personen Gewerbetreibende sein. Eine Personengesellschaft – d.h. auch eine GmbH & Co. KG – kann nicht selbst Gewerbetreibende sein, sondern nur ihre Gesellschafter.

Daraus folgt

  • Wird durch eine formwechselnde Umwandlung gemäß §§ 190 ff. UmwG eine Kapitalgesellschaft (im Fall eine GmbH) in eine Personengesellschaft (im Fall in eine GmbH & Co. KG) umgewandelt, erlischt die der Kapitalgesellschaft erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO.
  • Eine Personengesellschaft (im Fall die GmbH & Co. KG) ist nicht gewerbefähig und kann daher nicht Träger einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33 i GewO sein.
  • Der Betrieb der Spielhalle war somit seit dem Jahr 2005 formell illegal.
  • Aus diesem Grund, und weil die Spielhalle unter das Verbot des Betriebs von Mehrfachspielstätten fällt (§ 25 Abs. 2 GlüStV), war das Gewerbeamt berechtigt, die Fortführung des Gewerbebetriebs zu verhindern.

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Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)