16.09.2015

Einschläferung eines Rottweilers

Ein lebensbedrohlicher Angriff auf ein Kleinkind rechtfertigt die Einschläferung eines Rottweilers (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2015, Az. 18 L 2369/15).

Gesetz über das Halten von Hunden

Die Stadt Duisburg hatte die Einschläferung eines sichergestellten Rottweilers nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes verfügt, nachdem der Hund ein Kleinkind angegriffen und lebensgefährlich verletzt hatte.

Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einschläferungsanordnung im Eilverfahren beim Verwaltungsgericht erfolglos.

Entscheidungsgründe

  • Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Prüfung ergibt, dass die angeordnete Einschläferung des Rottweilers voraussichtlich offensichtlich rechtmäßig ist. Auch im Übrigen muss das private Interesse der Antragstellerin am Aufschub der Vollziehung hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme zurücktreten.
  • Ermächtigungsgrundlage der Maßnahme ist § 12 Abs. 3 LHundG NRW. Danach kann mit Zustimmung des amtlichen Tierarztes die Einschläferung eines zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leben oder Gesundheit sichergestellten Hundes angeordnet werden, wenn im Fall seiner Verwertung im Sinne des § 45 Abs. 1 PolG NRW die Gründe, die zu seiner Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder erneut entstehen, oder wenn die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist. (Hinweis: eine derartige Anordnung kann in anderen Bundesländern ggf. auch auf das jeweiligen Gefahrenabwehrgesetz gestützt werden.)
  • Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
  • In der Sache liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 LHundG vor.
  • Der freilaufende Rottweiler hat nach dem Sachverhalt in gefahrdrohender Weise unvermittelt und ohne Droh‑ und Warnsignale an Menschen schwere Bisswunden verursacht.

Zustimmung des Amtstierarztes

  • Die Zustimmung zur Einschläferung durch den amtlichen Tierarzt liegt vor.
  • Die von dem Rottweiler ausgehenden Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit anderer Menschen sind nach den schlüssigen und nachvollziehbaren, durch Angabe wissenschaftlicher Quellen belegten Äußerungen der Amtstierärztin, die auf einer eigenständigen und sorgfältigen Ermittlung des Sachverhalts beruhen, anders als durch eine Einschläferung des Hundes nicht beherrschbar, insbesondere auch nicht durch eine Unterbringung in einem Tierheim o.Ä. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Gründe, die zu der Sicherstellung des Hundes berechtigten, fortbestehen, jedoch durch die Unterbringung in einem Tierheim allein nicht beendet, sondern nur abgeschwächt werden können.
  • Das Gutachten der Amtsveterinärin legt dar, dass wegen eines inadäquaten bzw. fehlgeleiteten Jagdverhaltens sowie wegen einer mangelnden Beißhemmung die sofortige Einschläferung das einzige Mittel darstellt, um die von diesem Hund ausgehenden erheblichen Gefahren für Menschen zu beherrschen. Das Gutachten legt insbesondere schlüssig dar, dass eine Umerziehung des Hundes aufgrund seines Alters nicht erfolgversprechend ist.
  • Es bestehen auch keine Zweifel an der fachlichen Kompetenz der Amtstierärztin.
  • Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Keine Übernahme von Tierschutzorganisation

  • Auch eine Übernahme in die Hände von Tierschutzorganisationen, die sich gegenüber der Antragstellerin zu einer kostenlosen Aufnahme des Hundes bereit erklärt haben, ist aus Gefahrenabwehrgründen ausgeschlossen. Eine zukünftige Angriffe ausschließende dauerhafte Haltung in einem Käfig ist bereits aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten keine Alternative.
  • Anhaltspunkte für die Auffassung der Antragstellerin, die Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin sei der Öffentlichkeitswirksamkeit des Verfahrens geschuldet, liegen nicht vor.
  • Erweist sich die Anordnung der Einschläferung danach als offensichtlich rechtmäßig, fällt auch die Interessenabwägung im Übrigen zulasten der Antragstellerin aus. Das Risiko erneuter Angriffe des Hundes auf Menschen ist schon für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens nicht tragbar.

 

Weitere Entscheidung zu diesem Thema:

Bissiger Hund darf nach Angriff beschlagnahmt und eingezogen werden

(VG Freiburg, Beschluss vom 29.10.2009, Az. 1 K 1686/09).

 

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)