Drittwiderspruch gegen eine Sondernutzungserlaubnis?
Ein Nutzer von E-Scootern wollte gerichtlich durchsetzen, die geliehenen Fahrzeuge weiterhin kreuz und quer irgendwo abstellen zu dürfen(VG Bremen, Beschl. vom 16.04.2025, Az. 5 V 912/25).
Zuletzt aktualisiert am: 12. Juni 2025

Parkverbote für E-Scooter
Eine Stadt verpflichtete die gewerblichen Anbieter von E-Scootern, sicherzustellen, dass ein Abstellen der Fahrzeuge in bestimmten ausgewiesenen Zonen ausgeschlossen ist. Ein Nutzer der Fahrzeuge argumentierte, er fahre regelmäßig mit geliehenen E-Scootern. Er erhob Widerspruch gegen die Einschränkung der Sondernutzungserlaubnis. Im Umfeld von Verkaufsstellen sei das ordnungsgemäße Parken von Elektrokleinstfahrzeugen außerhalb der vorhandenen Parkplätze faktisch unmöglich. Zudem beantragte er vorläufigen Rechtsschutz.
Gilt die Sondernutzungserlaubnis auch für die Nutzer?
Das VG Bremen konterte seinen Antrag mit folgenden Argumenten:
- Die Sondernutzungserlaubnis begründet allein ein Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem gewerblichen Anbieter. Sie vermittelt grundsätzlich keinen Drittschutz.
- Da der Straße als Verkehrsfläche eine wichtige Mittlerfunktion zukommt, hat die Gemeinde bei der Entscheidung über das Erteilen einer Sondernutzungserlaubnis zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit eine vom Gemeingebrauch abweichende Sondernutzung noch mit den Belangen des Straßenrechts, insbesondere mit den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden und ruhenden Straßenverkehrs vereinbar und insoweit gemeinverträglich ist. Mithin beschränkt sich die Prüfung im Wesentlichen auf öffentliche Belange. Dritte können die Rechtmäßigkeit der einer anderen Person erteilten Sondernutzungserlaubnis daher regelmäßig nicht gerichtlich überprüfen lassen.
Ergebnis
Der Antrag wurde kurz, aber für den Antragsteller nicht schmerzlos abgewiesen.