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Der Borkenkäfer – ein Fall für das Ordnungsamt?

Wir gehen auf Anregungen aus dem Kundenkreis der Ordnungsamtspraxis der Frage nach, ob die Ordnungsämter den Befall von Bäumen mit Borkenkäfern bekämpfen müssen.

Einwandern in die Vorgärten

Der Wandel des Klimas begünstigt die Entwicklung des Borkenkäfers. Er breitet sich zunehmend auch in den nördlichen Landesteilen aus und befällt sowohl Laub- als auch Nadelbäume. Das Ausbreiten des gefräßigen Tieres beschränkt sich auch nicht mehr auf den Wald – in einigen Gemeinden ist der Borkenkäfer schon in den Vorgärten angekommen. Da sich die Tiere exponentiell vermehren (ein Käferpaar erzeugt 100.000 neue Käfer), schrillen bei den Nachbarn die Alarmglocken, wenn hinter dem Gartenzaun der Borkenkäfer gesichtet wird.

Was bedeutet exponentielle Vermehrung?

Ein Käferpaar erzeugt über 100.000 neue Käfer. Aus einem befallenen Baum (1. Generation) werden befallene 20 Bäume (2. Generation) und danach 400 befallene Bäume (3. Generation).

Was sind die Kennzeichen für einen Befall?

Der Befall eines Baums mit dem Borkenkäfer lässt sich erkennen durch

  • Harztröpfchen und Harzfluss am Stamm,
  • braunes Bohrmehl auf der Rinde und am Stammfuß,
  • helle Flecken (Spiegel) auf der Rinde,
  • Abfallen größerer Rindenstücke, meist ausgelöst durch den Specht bei der Larvensuche,
  • beginnende Rötung der Nadeln und folgend ihr Abfall und
  • artspezifische Fraßbilder unter der Rinde.

Wer ist für das Bekämpfen des Borkenkäfers zuständig?

Auch wenn sich der Borkenkäfer in den Vorgärten der Gemeinden breitmacht, bleibt es bei der Zuständigkeit der Forstbehörden der Bundesländer. Diese fordern den Eigentümer der Grundstücke auf der Grundlage der Landeswaldgesetze bzw. ergänzender Verordnungen, z.B. Waldschadinsektenverordnung, unter Fristsetzung auf, Maßnahmen zum Bekämpfen des Borkenkäfers zu treffen. In den meisten Fällen wird das sofortige Fällen der befallenen Bäume angeordnet. Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, ersuchen die Forstbehörden die Kreisverwaltungen bzw. die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte, die forstbehördliche Anordnung nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Bundesländer zu vollstrecken. Die Kreisverwaltung bzw. die Stadtverwaltung vollzieht den Verwaltungsakt.

Wie ist zu verfahren, wenn sich besorgte Nachbarn an die Gemeinde wenden?

Weil die Kommunen für das Bekämpfen des Borkenkäfers nicht zuständig sind, informieren sie die unteren Forstbehörden. Im Einzelfall kann es auch sinnvoll sein, zuvor den Eigentümer des betroffenen Grundstücks auf seine Pflichten nach dem Landeswaldgesetz hinzuweisen und die untere Forstbehörde erst dann zu informieren, wenn der Betroffene von sich aus keine Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung ergreift.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)