20.02.2017

Darf die Ordnungsbehörde das Beseitigen eines Abfallcontainers anordnen, der auf einem privaten Grundstück aufgestellt wurde?

Ein auf einem Privatgrundstück aufgestellter Abfallcontainer führte auf der angrenzenden Straße zu Verkehrsverstößen. Die Ordnungsbehörde sah den Container als Ursache des Übels und ordnete dessen Beseitigung an. Das OVG Münster (Beschl. vom 14.12.2016, Az. 11 B 1346/16) musste über den Antrag auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Beseitigungsverfügung entscheiden.

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Ein Altkleidersammelcontainer wurde auf einem privaten Grundstück in einer Entfernung von 4,50 Metern zu einem Geh- und Radweg aufgestellt. Es kam immer wieder vor, dass Fahrzeuge zum Leeren des Altkleidersammelcontainers verkehrswidrig auf dem Geh- und Radweg abgestellt wurden oder diesen überfuhren. Die Ordnungsbehörde verfügte das Beseitigen des Abfallcontainers. Das VG lehnte den Antrag auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Daraufhin rief der Eigentümer des Abfallcontainers das OVG Münster an.

DOWNLOAD: Fallbeispiel – Festlegen des Standorts für Abfallsammelcontainer
Diese fünf Fragen müssen Sie sich stellen

Entscheidungsgründe

  • Grundsätzlich stellt das Abstellen von Abfallsammelcontainern im öffentlichen Straßenraum ohne die dafür erforderliche Erlaubnis eine unerlaubte Sondernutzung dar.
  • Dies gilt auch für Container, die zwar nicht auf der öffentlichen Straße, aber so auf dem angrenzenden Privatgelände aufgestellt sind, dass die Benutzer während des Befüllens auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen.
  • Ein in einer Entfernung von 4,50 Metern zum Geh- und Radweg abgestellter Container muss nicht von der öffentlichen Straße aus befüllt werden. Das Befüllen findet ausschließlich auf dem im Privateigentum stehenden Grundstück statt.
  • Die Störungen durch Fahrzeuge, die zum Leeren des Altkleidersammelcontainers verkehrsordnungswidrig auf dem Geh- und Radweg abgestellt werden oder ihn überfahren, um zu dem auf dem Privatgrundstück stehenden Container zu kommen, sind dem Container zuzurechnen.
  • Diese verkehrsordnungswidrigen Vorgänge führen aber nicht dazu, dass aus der Benutzung des Containers, der auf einem Privatgelände steht und auch nur von dort aus zu befüllen ist, eine straßenrechtliche Sondernutzung wird.
  • Eine Beseitigungsverfügung kann daher weder auf das Straßenrecht wegen unerlaubter Sondernutzung noch auf die Befugnisklausel des Polizei- bzw. Ordnungsbehördengesetzes gestützt werden, weil die Gefahr nicht unmittelbar dem Container zuzurechnen ist.
  • „Verursacher“ ist derjenige, dessen Verhalten die Gefahr unmittelbar herbeiführt, indem er die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschreitet. Personen, die entferntere, nur mittelbare Ursachen setzen, also nur den Anlass für die unmittelbare Verursachung durch andere geben, sind in diesem Sinne keine Verursacher.
  • Der Eigentümer des Altkleidersammelcontainers ist auch kein Zweckveranlasser. Er bezweckt mit dessen Aufstellen das Befüllen seines Containers, nicht aber das hierbei (unter Umständen) auftretende verkehrswidrige Verhalten der Benutzer.

Ergebnis

Die Ordnungsverfügung, entschied das OVG, ist offensichtlich rechtswidrig ergangen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung wurde daher vom OVG wiederhergestellt.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)