23.03.2022

Bund schrumpft Corona-Schutzmaßnahmen auf „light“

Den Zeitablauf der besonderen Corona-Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 bis 6 nach § 28a Abs. 9 IfSG hat der Bund zum Anlass genommen, den rechtlichen Rahmen des Infektionsschutzes noch enger zu ziehen (Gesetz zur Änderung des IfSG und anderer Vorschriften vom 19.03.2022, BGBl. I Seite 466).

Corona-Schutzmaßnahmen

Welche Folgen hat die Änderung des IfSG vom 19. März?

Nach dem 19. März 2022 sind die Länder entsprechend § 28a Abs. 1 IfSG nur noch befugt, unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen ausgewählte niedrigschwellige Maßnahmen anordnen zu dürfen:

  • Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Maskenpflicht) zum Schutz vulnerabler Personen, beschränkt auf
    • Krankenhäuser,
    • Dialyseeinrichtungen,
    • Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste,
    • in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und
    • im öffentlichen Personennahverkehr sowie
  • Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegeinrichtungen, Schulen, Kindertageseinrichtungen, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere in psychiatrischen Krankenhäusern, Heimen der Jugendhilfe und für Senioren.
  • Die bundesweit geltende Maskenpflicht im Personenfernverkehr und bei Flugreisen bleibt bestehen. Sie kann aber von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates ausgesetzt werden, wenn die Zahl der Infektionen sinkt.
  • Möglich bleiben weiterhin individuelle Maßnahmen in einem Betrieb oder einer Einrichtung sowie gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern.
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Übergangsregelung bis 2. April

Die Schutzmaßnahmen der Bundesländer, die vor dem 19. März 2022 in Kraft getreten sind, gelten bis zum 2. April weiter (§ 28a Abs. 10 Satz 3 IfSG).

Befristete „Hot-Spot“ Regelung

Kommt es lokal begrenzt zu einer bedrohlichen Infektionslage, insbesondere wegen einer gefährlicheren Virusvariante oder aufgrund einer drohenden Überlastung der Krankenhauskapazitäten wegen besonders vieler Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs der Neuinfektionen, können die Parlamente der Länder für eine konkrete Gebietskörperschaft (als „Hot Spot“) das Bestehen der konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage und die Anwendbarkeit der erweiterten Schutzmaßnahmen feststellen (§ 28a Abs. 8 IfSG).
In diesem Fall können erweiterte Schutzmaßnahmen für die betroffenen Gebietskörperschaften, z.B. Maskenpflicht, Abstandsgebot und Hygienekonzepte, angeordnet werden.

Die auf der „Hot-Spot“ Regelung beruhenden Maßnahmen müssen spätestens mit Ablauf des 23. September 2022 außer Kraft treten (§ 28a Abs. 10 Sätze 1 und 2 IfSG). Der Gesetzgeber will dann auf Basis der dann aktuellen Infektionslage und Erkenntnisse neu bewerten, welche Maßnahmen im kommenden Herbst und Winter erforderlich sind.

Bisher (Stand: 30.03.) haben nur das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern und der Stadtstaat Hamburg Vorbereitungen getroffen, wegen der Überlastung des Gesundheitssystems die Hot-Spot Regelung anzuwenden. Die übrigen Bundesländer wollen abwarten, wie die Gerichte in Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg entscheiden.

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Voraussetzungen für die Impf-, Genesenen- und Testnachweise jetzt im IfSG geregelt

An verschiedenen Stellen im IfSG wird auf die Definition des Impf-, Genesenen- und Testnachweises entsprechend § 2 der COVID-19 SchAusnahmV und § 2 CoronaEinreiseV Bezug genommenen. Diese wiederum verweisen auf konkretisierende Internetveröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts.

Nicht zuletzt wegen der umstrittenen Verkürzung der Geltungsdauer der Genesenennachweise durch eine solche „dynamische“ Verweisung und der besonderen Bedeutung der Nachweise werden diese Begriffe nun im IfSG definiert (§ 22a IfSG). Die Bundesregierung darf durch Rechtsverordnung hiervon abweichende Regelungen treffen, muss aber ausreichende Übergangsfristen vorsehen, damit sich die Bürgerinnen und Bürger auf die neue Rechtslage einstellen können (§ 22a Abs. 4 IfSG).

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)