06.09.2019

Thüringen regelt Carsharing im Straßengesetz: Der aktuelle Stand

Mit den ersten Vorschriften zum Carsharing auf Landes-, Kreis-, Gemeinde- und sonstigen öffentlichen Straßen betritt das Bundesland Thüringen absolutes Neuland. Wir gehen davon aus, dass andere Bundesländer bald folgen werden.

Carsharing

Carsharinggesetz (CsgG)

Durch das am 1. September 2017 in Kraft getretene Carsharinggesetz (CsgG) hat der Bund das stationsbasierte Carsharing an Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen geregelt.

Mit dem „Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Straßengesetzes“ (Thüringer Carsharing-Gesetz) vom 30.07.2019 (GVBl. Seite 302) hat das Bundesland auch für Straßen nach dem Landesrecht eine Rechtsgrundlage für das stationsbasierte Carsharing geschaffen. Straßen nach dem Landesrecht sind Landes-, Kreis-, Gemeinde- und sonstige öffentliche Straßen.

Stationsbasiertes Carsharing

§ 18a ThürStrG

Nach dem neuen § 18a ThürStrG (entsprechend § 5 CsgG) kann die Gemeinde innerhalb der geschlossenen Ortslage geeignete Flächen an öffentlichen Straßen zum Zweck der Nutzung für stationsbasiertes Carsharing bestimmen.

Laut Gesetzesbegründung können Flächen auf öffentlichen Straßen gezielt einem einzelnen Anbieter zur Verfügung gestellt werden. Hierzu bedarf es eines Auswahlverfahrens, das diskriminierungsfrei und transparent ist. Bei Bedarf kann man auf aktuelle Probleme des wachsenden Individualverkehrs, insbesondere Umweltauswirkungen sowie Verknappung von Parkmöglichkeiten, angemessen reagieren und neue Verkehrsmodelle fördern. Der ausgewählte Bewerber erhält eine Sondernutzungserlaubnis.

Konfliktpotential

Ausschließlich für stationsbasierte Carsharingangebote ausgewiesen Flächen gehen anderen Verkehrsteilnehmern verloren. Konflikte mit anderen Straßennutzern sind daher nicht auszuschließen. Die Gemeinden sind frei darin, wie diese Flächen ausgewählt werden und können somit flexibel auf die individuellen Bedürfnisse entsprechend den örtlichen Gegebenheiten eingehen.

Stationsunabhängiges Carsharing

Da man beim stationsunabhängigen Carsharing die Fahrzeuge nicht an festen Stationen abstellt, liegt hier keine Sondernutzung vor.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)