15.04.2024

Dürfen Fremdparker von Carsharing-Parkplatz abgeschleppt werden?

Nachdem das VG Düsseldorf das Abschleppen von Fahrzeugen mit Verbrennermotoren auf Parkflächen von öffentliche Ladesäulen für Elektrofahrzeuge zugelassen hat, musste das Gericht nun darüber entscheiden, ob Fremdparker abgeschleppt werden dürfen, die auf Carsharing-Parkplätzen stehen (VG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2024, Az. 14 K 491/23).

Parken auf einem Carsharing-Parkplatz …

Ein Privatfahrzeug wurde auf einem ausgewiesenen Carsharing-Parkplatz abgestellt, ohne selbst am Carsharing teilzunehmen. Der Parkplatz war durch das Richtzeichen 314 (Parken) der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO nebst Zusatzzeichen Nr. 1010-70 (Carsharing) des Katalogs der Verkehrszeichen der StVO (VzKat StVO) ausschließlich PKWs vorbehalten, die am „Stadtmobil“-Carsharing teilnehmen.

Ein Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung bemerkte das abgestellte Fahrzeug und rief einen Abschleppwagen. Vor dessen Eintreffen kam die Fahrerin des PKW. Der Abschleppvorgang wurde abgebrochen.

Gegen den Bescheid, mit dem Kosten von über 170 Euro für die Leerfahrt in Rechnung gestellt wurden, erhob die Betroffene Widerspruch und klagte nach dessen Zurückweisung.

… bedeutet Parken im absoluten Halteverbot

Ein Fahrzeug, das auf einem nach der Beschilderung ausschließlich Carsharing-Fahrzeugen vorbehaltenen Parkplatz steht, aber selbst nicht am Carsharing teilnimmt, wird so betrachtet, als wenn es in einem absoluten Halteverbot steht, entschied das VG.

Ist das Abschleppen verhältnismäßig?

In der Regel ist das Abschleppen auch verhältnismäßig, fuhr das Gericht fort, weil die Funktion der Parkplätze für Carsharing nur dann gewährleistet ist, wenn sie tatsächlich auch jederzeit zur Verfügung stehen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob das verbotswidrige Abstellen ein bevorrechtigtes Carsharing-Fahrzeug konkret am Parken gehindert hat.

Auch unter dem Gesichtspunkt, eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer auszuschließen, ist das Abschleppen in der Regel geboten, so das VG weiter und blieb seiner Linie treu, die es mit seinem Ladesäulenurteil vom 19.09.2023, Az. 14 K 7479/22, eingeschlagen hat.

Ergebnis

Benutzer von Carsharing-Fahrzeugen müssen darauf vertrauen können, dass ausdrücklich den Carsharing-Fahrzeugen vorbehaltene Parkflächen frei bleiben und benutzt werden können. Daher können auf einer solchen Parkfläche abgestellte nicht berechtigte Fahrzeuge auch ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer und ohne Wartezeit abgeschleppt werden.

Hinweis

An einer Ladesäule im Landkreis Kassel direkt neben dem Rathaus stehen regelmäßig Verbrenner, ohne dass die Ordnungsbehörde einschreitet. Wir nehmen das Urteil des VG Düsseldorf zum Anlass, noch einmal auf ein konsequentes Vorgehen gegen Falschparker vor Ladesäulen hinzuweisen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)