03.12.2019

StVO-Novelle: Radfahren und Carsharing sollen gefördert werden

Am 06.11.2019 hat die Bundesregierung Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) beschlossen. Ziel der Novelle ist es, Radfahrern mehr Rechte einzuräumen, den motorisierten Individualverkehr zu reduzieren und eine sichere, klimafreundlichere und moderner Mobilität zu fördern.

StVO Radfahren Carsharing

Welche Verordnungen werden geändert?

Es werden die StVO, die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, die Bußgeldkatalogverordnung (BKatV), die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sowie das Carsharing Gesetz (CsgG) geändert.

Änderungen der StVO

Unter den Änderungen der StVO sind insbesondere hervorzuheben

  • der Mindestabstand von Kfz beim Überholen von Radlern wird innerorts auf 1,50 m und außerorts auf 2 m angehoben,
  • rechtsabbiegende Kfz über 3,5 t dürfen innerorts während des Abbiegens nur Schrittgeschwindigkeit fahren,
  • den Straßenverkehrsbehörden wird die erweiterte Möglichkeit eröffnet, Fahrradzonen einzurichten,
  • die Klarstellung, dass akustische Fahrzeugwarnsysteme, die in LKW zum Einsatz kommen, keine Schallzeichen im Sinne des § 16 Abs. 1 und 3 StVO sind,
  • die Anordnung eines generellen Halteverbotes auf Schutzstreifen für den Radverkehr sowie
  • das Einführen eines Grünpfeils ausschließlich für Radfahrende.
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Anpassungen in der BKatV

Für einzelne Delikte werden die Sätze für Geldbußen in der BKatV angepasst. Die Geldbuße für das unzulässige Halten in der zweiten Reihe und auf Schutzstreifen für den Radverkehr werden auf 70 bzw. 100 Euro (in Verbindung mit einer Sachbeschädigung) erhöht. Verstöße werden zusätzlich mit einem Punkt im Fahreignungsregister (FAER) geahndet. Das Parken auf Gehwegen sowie auf Radwegen kostet künftig eine Geldbuße von 100 Euro (derzeit 15 Euro).

Die Änderungen sollen noch im Jahr 2019 in den BKatV aufgenommen werden.

Anpassungen des CsgG

Die Attraktivität des Carsharing soll dadurch gesteigert werden, dass die Straßenverkehrsbehörden für diese Fahrzeuge Parkflächen reservieren oder von Parkverboten befreien. Carsharingfahrzeuge (die künftig mit einem Carsharingausweis mit aufgebrachter Plakette gekennzeichnet werden) können auch von der Verpflichtung befreit werden, einen Parkschein oder eine Parkscheibe auszulegen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)