04.03.2024

Bundestag beschließt die Änderung des Onlinezugangsgesetzes

Nach Abstimmung mit den Ländern hat sich die Bundesregierung auf die Grundpfeiler des Onlinezugangsgesetzes 2.0 (OZG) geeinigt. Der Gesetzentwurf der Regierung wurde vom Bundestag am 23.02.2024 beschlossen.

Digitale Bundesverwaltung ab 2028

Nachdem das im Jahr 2017 ausgegebene Ziel, im Jahr 2022 rund 600 Verwaltungsdienstleistungen digital anzubieten, nicht annähernd erreicht wurde, plant der Bund nun einen neuen Anlauf: Ab dem Jahr 2028 sollen alle Verwaltungsdienstleistungen des Bundes digital angeboten werden. Es wird erwartet, dass die Länder ihre Verwaltungen ebenfalls digitalisieren. Der Bund kann den Ländern dies nicht vorschreiben, der Entwurf des Gesetzes sieht aber vor, dass Bund und Länder in den kommenden zwei Jahren gemeinsam Standards entwickeln, die von allen mitgetragen werden.

Das OZG 2.0 regelt im Detail den Aufbau des „digitalen Staates“: Der Schwerpunkt liegt auf Open-Source-Anwendungen, verpflichtende Standards für den Onlinezugang und der Einführung eines Datenschutzcockpits. Die Betroffenen sollen künftig einsehen können, welche Daten der Staat von ihnen gespeichert hat, und Behörden sollen Daten schneller untereinander austauschen können. Alle Bürger sollen mit der Bundesverwaltung sowie den Verwaltungen der Länder und der Kommunen über das zentrale Bundeskonto (Bund-ID) kommunizieren.

Verzicht auf das Schriftformerfordernis

Bis auf wenige Ausnahmen sollen Verwaltungsdienstleistungen künftig vollständig elektronisch ohne Unterschrift beantragt werden können. Über das digitale Postfach sollen Anträge gestellt, Unterlagen übersandt und Bescheide zugestellt werden. Das Once-Only-Prinzip wird Gesetz: Die Betroffenen brauchen Informationen den öffentlichen Stellen nur noch einmal mitteilen. Die Daten dürfen verarbeitet und untereinander ausgetauscht werden. Das Once-Only-Prinzip ist Teil der Bestrebungen der EU, den Digitalen Binnenmarkt durch das Verringern des Verwaltungsaufwands für die Bürger weiterzuentwickeln.

Somit kann zum Beispiel eine Geburtsurkunde künftig auf elektronischem Weg vorgelegt, gespeichert und von anderen Stellen bei Bedarf abgerufen werden.

Digital only für Unternehmen

Für die Unternehmen wird spätestens 2029 ein digitales Organisationskonto für Verwaltungsleistungen eingerichtet. Diese sollen dann von den Unternehmen von überall und zu jedem Zeitpunkt abgerufen werden können.

Einklagbares Recht

Bürger sollen das Recht auf Digitalisierung von Verwaltungsleistungen einklagen können mit Ausnahme von Leistungen, bei denen eine digitale Bereitstellung technisch und rechtlich unmöglich ist oder die kaum genutzt werden. Ein Schadenersatz ist jedoch nicht vorgesehen, wenn der Anspruch auf digitale Bereitstellung verletzt wird.

Binnen zwei Jahren sollen Standards und Schnittstellen für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen festgelegt werden.

Unsere Meinung

Der digitale Fortschritt in den Verwaltungen ist bisher eine Schnecke im Hamsterrad. Es ist erschreckend, dass hauptsächlich Landesbehörden immer noch keinen elektronischen Zugang für die Bürger bereitstellen. Vonseiten der Bürger wird aber kein Handlungszwang aufgebaut und ohne den Druck von außen verschieben die Verwaltungen die Digitalisierung weiter in die Zukunft. Die Diskrepanz zu den Unternehmen vergrößert sich mit zunehmender Ausbreitung der KI. Dabei schlummern in der öffentlichen Verwaltungen Einsparpotenziale von rund 1/3 des jährlichen Aufwands (Gutachten zum Bürokratieabbau durch Digitalisierung: Kosten und Nutzen von E‐Government für Bürger und Verwaltung, Fraunhofer-Institut, Berlin 2016). Es ist dringend geboten, praktikable Onlinezugänge zu schaffen, die für Bürger und Verwaltungen einen Mehrwert haben.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)