29.06.2016

Bundeskabinett beschließt Änderung der StVO

Mehr Verkehrssicherheit ist das Ziel der Änderung der StVO, die vom Bundeskabinett am 15.06.2016 beschlossen wurde.

Reichsbürger

Am 15.06.2016 hat das Bundeskabinett umfangreiche Änderungen der StVO auf den Weg gebracht. Damit die Änderungen in Kraft treten können, muss noch der Bundesrat zustimmen.

Die wichtigsten Änderungen

Wir stellen in einer kurzen Zusammenfassung die wichtigsten Änderungen vor:

  • Tempo 30 vor Schulen, Kindergärten und Altenheimen wird erleichtert
  • Bisher dürfen die Straßenverkehrsbehörden auf Hauptverkehrsstraßen nur bei Nachweis einer ungefähr um ein Drittel über dem Normalfall liegenden besonderen Gefahrenlage streckenbezogen Tempo 30 anordnen, z.B. durch den Nachweis eines Unfallschwerpunkts. Ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen kann künftig beispielsweise vor Schulen, Kindergärten oder Altenheimen Tempo 30 auf innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen angeordnet werden.
  • Erwachsene dürfen Rad fahrende Kinder auf Gehwegen begleiten
  • Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Die Eltern müssen auf der Straße fahren. Künftig dürfen die Eltern das auf dem Gehweg fahrende Kind mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleiten.
  • E-Bikes dürfen auf ausgewiesenen Radwegen fahren
  • E-Bikes dürfen künftig außerorts generell und innerorts auf hierfür ausgewiesenen Radwegen fahren. Ausgenommen von diesem Sonderrecht sind ausdrücklich die S-Pedelecs, die deutlich schneller als 25 Kilometer pro Stunde fahren können. Die Gemeinden können somit künftig bestimmen, welche Radwege für E-Bikes innerorts freigegeben werden.
  • Die Vorschriften zur Bildung einer Rettungsgasse wurden klarer formuliert. § 11 Abs. 2 StVO schreibt den Verkehrsteilnehmern das Bilden einer Rettungsgasse vor, wenn der Verkehr auf Autobahnen stockt. Die Vorschrift wird wie folgt neu gefasst: Fahrzeuge müssen künftig für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußersten linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrsteifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden. Damit soll die Vorschrift für die Verkehrsteilnehmer leichter verständlich sein und besser befolgt werden können.
Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)