02.08.2022

Blanko-Attest aus dem Internet zur Befreiung von Maskenpflicht?

Ein Gegner der Maskenpflicht geriet in die Mühlen der Justiz, weil er bei einer Kontrolle eine Bescheinigung vorzeigte, die er aus dem Internet als Blanko-Formular heruntergeladen und mit seinen Daten ausgefüllt hatte (OLG Celle, Beschl. vom 27.06.2022, Az. 2 Ss 58/22).

Blanko-Attest Befreiung von Maskenpflicht

Vorlage eines Blanko-Attests als Bescheinigung zur Befreiung von der Maskenpflicht

Ein Bürger, der keinen Mundschutz tragen wollte, obwohl dieser nach der Corona-Schutzverordnung des Bundeslands vorgeschrieben war, zeigte bei einer Kontrolle ein mit seinen Personalien vervollständigtes Formular vor. Die „Bescheinigung“ war ein Blanko-Formular, das dem Betroffenen ohne individuelle Untersuchung bestätigte, dass aus medizinischen Gründen das Tragen eines Mundschutzes nicht ratsam sei. Auf Nachfrage erklärte der Bürger, dass er die „Bescheinigung“ von der Internetseite eines Arztes heruntergeladen und mit seinen persönlichen Daten versehen habe. Die Kontrolleure brachten den Vorgang zur Anzeige.

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Verurteilung in der ersten Instanz

Das LG Hannover verurteilte den Maskenverweigerer wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach § 279 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen. Dieser rief das OLG Celle an.

Individuelle körperliche Untersuchung als Voraussetzung einer Befreiung von der Maskenpflicht

Das Formular vermittelte den Anschein einer gültigen ärztlichen Bescheinigung, befand das Gericht. Ein außenstehender Dritter habe es so verstehen müssen, dass bei dem Betroffenen individuelle medizinische Gründe vorgelegen hätten, aufgrund derer das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kontraindiziert gewesen sei, und dass der Arzt diesen Befund aufgrund einer körperlichen Untersuchung getroffen habe. Eine solche Untersuchung hat aber nicht stattgefunden. Die vermeintliche „Bescheinigung“ ist daher unrichtig.

Liegt Straftatbestand „Täuschung im Rechtsverkehr durch Verwenden eines Gesundheitszeugnisses“ vor?

Die Strafnorm des § 279 StGB setzt als Tatbestand das Verwenden eines Gesundheitszeugnisses zur Täuschung im Rechtsverkehr voraus. Hierzu muss das Blanko-Formular mit einer (eingescannten) Unterschrift des Arztes versehen sein. Dies konnte das Gericht aber nicht abschließend entscheiden, weil die Vorinstanz diese Voraussetzung nicht geprüft hatte. Fehlt die Unterschrift, liegt kein Gesundheitszeugnis und keine Straftat vor.

Ergebnis

Das OLG Celle hob das landgerichtliche Urteil auf und verwies das Verfahren zurück an das LG Hannover. Dieses muss nunmehr prüfen, ob die vorgezeigte Bescheinigung mit einer (eingescannten) Unterschrift des Arztes versehen ist.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)