Bayern: Zuständigkeit für die Erhebung von Parkgebühren
In einem umfangreichen Artikelgesetz hat der Freistaat Bayern eine Zuständigkeitsverordnung für insgesamt 58 Normen erlassen (Bay. GVBl. S. 184).
Zuletzt aktualisiert am: 5. August 2015

Für die Ordnungsämter vor allem interessant:
Die örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Beachtung festgelegter Höchstsätze Gebührenverordnungen für das Parken nach § 6a Abs. 6 und 7 StVG erlassen.