19.10.2016

Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren

Eine Auslagenentscheidung zu Gunsten des Betroffenen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde bereits einen Bußgeldbescheid erlassen hatte, dieser dann aber zurückgenommen wird (AG Lüdinghausen, Beschluss vom 07.07.2016, Az. 19 OWi 122/16 [b]).

Strafzettel

Der Betroffene wendet sich gegen einen Kostenbescheid der Behörde, durch den dieser dem Antrag des Betroffenen auf Ausgleich der ihm entstandenen Gebühren und Auslagen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht stattgegeben hat. Der Betroffene erhielt einen Anhörbogen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, allerdings mit einer falschen Tatörtlichkeit. Nach Hinweis des Verteidigers des Betroffenen wurde dann lediglich in der anschließend ergangenen Verwarnung ein Verwarnungsgeldbetrag von 25 € festgesetzt und dabei der Tatort richtig benannt.

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid der Verwaltungsbehörde wurde zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

  • Der nach §§ 62, 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG zulässige Antrag ist als unbegründet zurückzuweisen.
  • Die Kosten des Verfahrens und die entstandenen notwendigen Auslagen sind von der Verwaltungsbehörde zutreffend nicht als erstattungsfähig angesehen worden. Eine Auslagenentscheidung zu Gunsten des Betroffenen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde bereits einen Bußgeldbescheid erlassen hatte, dieser dann aber zurückgenommen wird. Vor Erlass und Zustellung des Bußgeldbescheides trägt jede Seite ihre Kosten und Auslagen dagegen selbst.
  • Das Gericht sieht auch keinen Anlass, etwa im Wege einer analogen Anwendung dieser Grundsätze eine Auslagenerstattungsentscheidung dann für notwendig zur erachten, wenn – wie im vorliegenden Falle – in einem Anhörungsbogen zunächst falsche Angaben im weiteren Verfahrensgang vor Erlass eines Bußgeldbescheides oder einer Verwarnung zurückgenommen oder korrigiert werden.
  • Dies gilt auch angesichts der Tatsache, dass dem Betroffenen nach Zugang des ersten Anhörungsbogens aus seiner Sicht erhebliche Rechtsfolgen in Form einer hohen Geldbuße und eines einmonatigen Regelfahrverbotes drohten. Es ist gerade Sinn der Anhörung eines Betroffenen, ihm und infolgedessen auch der Verwaltungsbehörde die Gelegenheit zu geben, erhobene Tatvorwürfe zu kontrollieren und gegebenenfalls auch zu korrigieren, wie dies vorliegend geschehen ist.

Hinweis

Diese Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 2 OWiG unanfechtbar.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)