16.09.2019

Erstattung der notwendigen Auslagen des Verteidigers

Ist in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren bezüglich einer Geldbuße von 10 € wegen eines Parkverstoßes allein die Frage nach dem Zugang des Anhörbogens streitig, liegt keine schwierige Sach- und Rechtslage vor, bei der nach § 109a Abs. 1 OWiG ausnahmsweise die Gebühren und Auslagen des beauftragten Verteidigers zu erstatten sind (LG Aachen, Beschl. v. 29.04.2019 – 66 Qs 30/19).

Auslagen Verteidiger

Die Klägerin wandte sich gegen eine Kostenfestsetzung der Bußgeldbehörde nach § 109a OwiG erfolglos, auch nach einer vorherigen ablehnenden Entscheidung des Amtsgerichts.

Grundsätzliches zu den Auslagen eines Rechtsanwalts

Nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts zwar grundsätzlich zu den notwendigen Auslagen, unabhängig davon, ob dessen Hinzuziehung durch Umfang und Schwierigkeit der Sache geboten ist.

Ausnahme zur Auslagenerstattung

§ 109a Abs. 1 OWiG sieht aber insofern eine Einschränkung vor, als er bestimmt, dass bei einer Bußgeldzumessung in der Höhe bis zu 10 Euro die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gerade nicht zu den notwendigen Auslagen gehören. In solchen Fällen ist es dem Betroffenen zuzumuten, seine Einwendungen im Bußgeldverfahren selbst vorzubringen. Um in Sonderfällen den Betroffenen auch unterhalb der 10 Euro-Grenze nicht schutzlos zu stellen, sieht Abs. 1 die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts dann als notwendige Auslagen an, wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war.

Voraussetzungen zur Ausnahme nicht gegeben

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Dem Verfahren liegt eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 13 Abs. 1, 2, 49 StVO durch Überschreiten der auf dem Parkschein angegebenen Zeit und einer im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße von 10 EUR zugrunde. Kern des Verfahrens war der Streit um den Zugang des Anhörungsbogens bei der Betroffenen. Dabei handelt es sich weder um die Klärung einer schwierigen Rechtsfrage, noch wirkt diese Entscheidung gestaltend auf die Position der Betroffenen ein.

Hinweis

Der Beschluss ist abrufbar unter https://openjur.de/u/2172886.html

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)