05.10.2020

Alkoholverbot in München unverhältnismäßig

Der VGH München hat das nächtliche Alkoholkonsumverbot der Stadt München gekippt, die Beschränkung des Verbots auf einzelne stark frequentierte Örtlichkeiten des öffentlichen Raums („Hotspots“) reicht aus (BayVGH, Beschluss vom 01.09.2020, Az. 20 CS 20.1962).

Alkoholverbot

Sachverhalt

Die Stadt hatte mit Allgemeinverfügung vom 27.08.2020 angeordnet, dass ab dem Tag, an dem ein 7-Tages-Inzidenzwert für Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 von mindestens 35 pro 100.000 Einwohner in München erreicht wird, für die Dauer von sieben Tagen der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr des Folgetags verboten ist.

Das Verwaltungsgericht hatte im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage des Antragstellers gegen das Verbot des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit angeordnet. Hiergegen legte die Landeshauptstadt Rechtsbeschwerde ein.

Beschwerde der Stadt zurückgewiesen

Der VGH München hat die von der Landeshauptstadt hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen.

Nach Auffassung des VGH kann das Verbot des Alkoholkonsums im öffentlichen Raum als notwendige Schutzmaßnahme voraussichtlich auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt werden. Sie sei zwar ein geeignetes Mittel, um der Verbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken, weil sie dazu beitrage, Menschenansammlungen zu verhüten. Hinzu komme, dass Alkoholkonsum im Einzelfall aufgrund seiner enthemmenden Wirkung zu im Hinblick auf den Infektionsschutz problematischen Verhaltensweisen (Schreien, lautes Reden, geringere Distanz zwischen Einzelpersonen etc.) im Rahmen einer Ansammlung führen könne.

Allgemeinverfügung unverhältnismäßig

Die Regelung der Allgemeinverfügung erweise sich aber als nicht erforderlich und damit als unverhältnismäßig, soweit sie sich auf das gesamte Stadtgebiet erstrecke. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass eine Beschränkung des Konsumverbots für alkoholische Getränke auf einzelne stark frequentierte Örtlichkeiten des öffentlichen Raums („Hotspots“) ein gleich geeignetes, den Adressatenkreis weniger belastendes Mittel darstelle. Der Stadt stehe es frei, einer etwaigen Verlagerung auf „Ausweichflächen“ durch Anpassung des räumlichen Geltungsbereichs der zeitlich ohnehin kurz befristeten Allgemeinverfügung Rechnung zu tragen.

Gegen den Beschluss des VGH München gibt es keine Rechtsmittel.

Quelle: Pressemitteilung des VGH München v. 01.09.2020

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)