22.08.2022

Kein Verkauf von Alkohol aus Automaten

Ein Gewerbetreibender bot Alkohol aus einem Warenautomaten an. Die Ordnungsbehörde untersagte ihm dies. Gegen das Verbot setzte er sich vor dem VG Oldenburg (Beschl. vom 16.06.2022, Az. 7 B 983/22) zur Wehr.

Alkohol aus Automaten

Abgabe von Alkohol aus Automaten

Ein Gewerbetreibender stellte einen Automaten, in dem er neben Lebensmitteln und Süßigkeiten auch alkoholische Getränke anbot, an einer öffentlichen Straße auf. Die für den Jugendschutz zuständige Ordnungsbehörde untersagte dem Gewerbetreibenden den Verkauf von Alkohol aus dem Automaten.

Der Gewerbetreibende erhob Widerspruch und stellte einen Antrag auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

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Rechtsgrundlage zum Einschreiten: Polizei- bzw. Ordnungsbehördengesetz

Nach dem Polizei- bzw. Ordnungsbehördengesetz des Bundeslandes (hier § 11 NPOG) können die Verwaltungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage besteht, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird.

Beeinträchtigt die Abgabe von Alkohol aus dem Automaten die öffentliche Sicherheit?

Öffentliche Sicherheit ist die Unverletzlichkeit

  • der Rechtsordnung,
  • der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie
  • der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Träger der Hoheitsgewalt.

In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden (§ 9 Abs. 3 Satz 1 JuSchG). Der Automat ist an der Außenwand eines Gebäudes angebracht und vom öffentlichen Verkehrsraum aus frei und unkontrolliert zugänglich. Damit besteht ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 JuSchG.

Das Verbot gilt nicht, wenn ein Automat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 JuSchG). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, denn der Automat ist nicht in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt.

Das Gericht stellte daher fest, dass die Abgabe von Alkohol aus einem Automaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, die die Ordnungsbehörde zum Einschreiten ermächtigt.

Ist die Untersagungsverfügung auch verhältnismäßig?

Ein milderes Mittel gleicher Eignung als das Verbot stand der Ordnungsbehörde hier nicht zur Verfügung, befand das VG. Dem Vortrag des Gewerbetreibenden, als milderes Mittel gegenüber der Untersagung sei eine Beschränkung der Abgabe an Konsumenten, die älter als 18 Jahre sind, möglich gewesen, folgte das Gericht nicht. Denn die Beschränkung auf ältere Konsumenten ist nicht geeignet, das bestehende Überwachungsdefizit außerhalb eines geschlossenen Raums zu beseitigen und wäre damit ohne Einfluss auf die Beseitigung des der Untersagung zugrunde liegenden Mangels.

Ergebnis

Das VG wies den Antrag des Gewerbetreibenden auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zurück, weil sich die Untersagung im Hauptsacheverfahren offensichtlich als rechtmäßig erweisen wird.

Den Beschluss können Sie hier nachlesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)