03.08.2022

Rechtfertigt eine Infektion mit Affenpocken die Quarantäne?

Das VG München (Beschl. vom 06.07.2022, Az. M 26b S 22.3317) musste entscheiden, ob eine Absonderungsverfügung über 21 Tage wegen der Infektion mit dem Affenpockenvirus voraussichtlich rechtmäßig ist.

Affenpocken Quarantäne

Deutliche Anzeichen einer Infektion mit Affenpocken nach Körperkontakt

Einem an Affenpocken erkrankten Mann wurde untersagt, seine Wohnung während der Dauer von 21 Tagen ohne ausdrückliche behördliche Zustimmung zu verlassen.

Der Betroffene hatte Körperkontakt zu einer mit dem Affenpockenvirus infizierten Person. Danach trat bei ihm Fieber auf sowie Hautläsionen im Intimbereich und eine Aphte im Mund auf. Ein PCR-Test stellte bei ihm eine Infektion mit dem Affenpockenvirus fest.

Der Betroffene erhob Widerspruch und stellte beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.

Unsere Empfehlung

Ordnungsamtspraxis von A-Z online

Hier finden Sie Fallbeispiele, Arbeitshilfen sowie Rechtsgrundlagen zum Infektionsschutz.

€ 669.00Jahrespreis zzgl. MwSt.

Online-Version

Gesundheitsgefährdung durch Affenpocken

Eine Infektion mit Affenpocken, belehrte das VG den Antragsteller, werde nicht nur beim gleichgeschlechtlichen Verkehr unter Männern übertragen. Sie ist nicht nur auf Männer beschränkt und setzt keinen sexuellen Kontakt voraus. Auch durch Kontakt mit kontaminierten Gegenständen kann es zu einer Infektion kommen.

Selbst wenn die Krankheit gegenwärtig überwiegend mild verläuft und nach Einschätzung des RKI eine Gefährdung der breiten Bevölkerung in Deutschland derzeit gering ist, muss davon ausgegangen werden, dass insbesondere Neugeborene, Kinder, Schwangere, alte Menschen und Menschen mit Immunschwächen schwer an Affenpocken erkranken können. Aus diesem Grund sollte nach Einschätzung des RKI die weitere Verbreitung der Affenpocken so weit wie möglich verhindert werden, schloss sich das VG der fachärztlichen Aussage des RKI an.

Schutz der Allgemeinheit wiegt schwerer als Privatinteressen

Das Gericht verkannte nicht die Stärke des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen durch die häusliche Absonderung. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegt nach Auffassung des VG jedoch der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Bezüglich der Dauer der angeordneten Absonderung von 21 Tagen, gerechnet ab Auftreten der ersten Symptome, orientierte sich das VG an der Empfehlung des RKI und hielt diesen Zeitraum für angemessen.

Ergebnis

Der Antrag des mit dem Affenpockenvirus infizierten Betroffenen wurde abgelehnt.

Mehr zum Beschluss erfahren Sie hier.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)