08.02.2016

Hilfe vom Sozialamt bei Erbausschlagung?

Der Bruder einer Sozialhilfeempfängerin war verstorben. Schon vor langer Zeit hatte sie ihn komplett aus den Augen verloren: Sie wusste nicht, ob er Vermögen besaß und zu seiner Wohnung hatte sie keinen Zugang. Nach den landesrechtlichen Vorschriften war sie verpflichtet, die Kosten für die Beerdigung des Bruders zu tragen. Ihr fehlte dafür das Geld. In ihrer Not stellte sie beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten. Das Erbe ihres Bruders schlug sie aus.

Friedhof

Das Sozialamt lehnte ihren Antrag ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass sie zuerst den Nachlass dazu einsetzen müsse, die Bestattung zu bezahlen. Da sie den Wert des Nachlasses nicht angegeben habe, könne es nicht feststellen, ob ein sozialhilferechtlicher Bedarf bestehe. Die Schwester erhob daraufhin Klage beim Sozialgericht Karlsruhe.

Das Sozialgericht gibt der Schwester Recht

Das Sozialgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 30.10.2015, Az S1 SO 1842/15, entschieden, dass das Sozialamt die Kosten für die Bestattung übernehmen muss. Da die Schwester das Erbe ausgeschlagen hatte, konnte sie die Werte aus dem Nachlass ihres Bruders gar nicht dazu einsetzen, die Beerdigungskosten zu begleichen. Ihr standen diese Mittel zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung. Sie ist nach bürgerlichem Recht durch die Ausschlagung nie Erbin geworden.

Keine Trickserei

Das Sozialamt hatte auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Schwester das Erbe ihres Bruders nur oder insbesondere auch deswegen nicht antrat, damit das Sozialamt die Bestattungskosten tragen muss.

Sie hatte keinen Einblick in die Vermögenverhältnisse des Verstorbenen. Der Kontakt zu ihm war gänzlich abgebrochen. Weil sie das Erbe ausgeschlagen hatte, konnte sie auch nicht mehr in Erfahrung bringen, was ihr Bruder an Vermögen besessen hatte. Denn nach der Erbausschlagung war das Nachlassgericht nicht mehr bereit, ihr ein Nachlassverzeichnis zu schicken. Es begründete seine Weigerung damit, dass ihr daran nun ein berechtigtes Interesse fehle. Sie konnte dem Sozialamt gar keine Auskünfte über den Wert des Nachlasses geben. Wie das Sozialgericht Karlsruhe ausführte, verlangte das Sozialamt in diesem Fall „etwas tatsächlich Unmögliches“.

Mehr zum Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt finden Sie im Werk „Friedhofs- und Bestattungswesen“.

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)