08.06.2016

Lebensgefährte zahlt Bestattungskosten

Nach § 74 SGB XII übernimmt der Sozialhilfeträger die Bestattungskosten, wenn sie demjenigen nicht zugemutet werden können, der dazu verpflichtet ist, sie zu tragen. Wer aber ist bestattungspflichtig? Das kann sich aus dem Erbrecht, dem Unterhaltsrecht und den Bestattungsgesetzen der Bundesländer ergeben. Lebensgefährten in „wilder Ehe“ erben nur, wenn sie ihr Partner in seinem Testament bedacht hat. Unterhaltspflichten ohne Kind? Nein, danke – dafür ist man ja gerade nicht verheiratet.

Geschmückter Sarg

Nach dem Bestattungsgesetz sind Lebensgefährten nur in manchen Bundesländern bestattungspflichtig. Soweit die Theorie, in der Praxis fühlen sie sich aber oft moralisch dazu verpflichtet, die Beerdigung zu organisieren, kannten sie die Wünsche des Verstorbenen doch häufig am besten. Können sie sich dann bei Bedarf die Kosten vom Sozialamt erstatten lassen?

Der Fall

Eine Frau war an MS erkrankt. Ihr Lebensgefährte und sie lebten nicht zusammen. Als sie im Sterben lag, rief der Mann beim Sozialamt an und erhielt die Auskunft, dass er einen Antrag auf Übernahme der Beerdigungskosten stellen könne, wenn er Erbe der Frau geworden sei. Nach ihrem Tod schickte ihm das Sozialamt einen Antragsvordruck und belehrte ihn darüber, dass Erben und nachrangig Unterhaltsverpflichtete dazu verpflichtet seien, die Bestattungskosten zu tragen. Der Mann gab an, dass seine Freundin noch eine Mutter und einen Bruder hätte. Er ließ seine Lebensgefährtin bestatten und beantragte beim Sozialamt die Erstattung der Kosten. Das Sozialamt lehnte seinen Antrag ab, weil er weder Erbe sei, noch Unterhaltspflichten oder eine Bestattungspflicht bestände. Der Mann legte erfolglos Widerspruch ein und berief sich darauf, dass er „als Freund und Partner“ der Verstorbenen gehandelt und die Bestattung anstelle der sonst verpflichteten Behörde vorgenommen habe.

Seine daraufhin erhobene Klage wies das Sozialgericht ab. Auch in der nächsten Instanz hatte er keinen Erfolg. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger keinen Anspruch aus § 74 SGB XII habe. Die Vorschrift setzt voraus, dass derjenige, der rechtlich dazu verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen, sozialhilferechtlich Unterstützung benötigt. Der Kläger war aber rechtlich nicht verpflichtet, die Beerdigung zu bezahlen: Er war kein Erbe und nicht zum Unterhalt verpflichtet. Zwar sind nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW Lebenspartner als Angehörige bestattungspflichtig, dabei handelt es sich jedoch um gleichgeschlechtliche Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und nicht um nichteheliche Lebensgefährten.

Der Mann könnte die Bestattungskosten auch nicht nach auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag vom Sozialamt verlangen, weil ja die Mutter dazu verpflichtet war, die Kosten der Bestattung zu tragen. Der Sozialhilfeträger ist nur dann für eine würdige Bestattung verantwortlich, wenn keine Verpflichteten vorhanden sind. Zudem regelt  § 74 SGB XII den Sachverhalt abschließend (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2016 – L 7 SO 3057/12).

Wichtige Details zum Thema mit zahlreichen Praxistipps, Beispielen und Hinweisen zur Rechtsprechung finden Sie im Friedhofs- und Bestattungswesen.

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)