05.01.2016

Bestattungskosten – wer kümmert sich?

Ein gläubiger Katholik verließ seine Ehefrau und seine Kinder und zog zu seiner Geliebten. Mit ihr lebte er glücklich zusammen. Weder für ihn noch seine Ehefrau kamen eine Scheidung in Frage. Er verstirbt unerwartet. Über seinen Tod hat er nie nachgedacht, lag er doch in so weiter Ferne. Nun stellt sich die Frage: Wer muss dafür sorgen, dass der Mann bestattet wird? Wer trägt die Bestattungskosten?

Geschmückter Sarg

Bestattungspflicht

Die Pflicht, den Verstorbenen zu bestatten ist von der Pflicht, die Bestattungskosten zu tragen, zu unterscheiden.

Wer bestattungspflichtig ist, regeln die Bestattungsgesetze der einzelnen Bundesländer. Diese bestimmen auch die Reihenfolge, meist zuerst die Ehegatten, ggf. die Lebenspartner nach LPartG, dann die volljährigen Kindern, danach die Eltern und dann nahe Angehörige. In einigen Bundesländern wie Sachsen, Berlin, Bremen, Brandenburg sind auch Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestattungspflichtig, jedoch meist nachrangig noch hinter den Angehörigen. Das bedeutet, dass die Lebensgefährtin entweder gar nicht bestattungspflichtig ist oder der Ehepartner, die Kinder, Eltern oder nahe Verwandte des Verstorbenen im Rang vor ihr dran sind, die Bestattung zu veranlassen.

Der Bestattungspflichtige bestimmt das Wie der Bestattung, es sei denn der Verstorbene hat zu Lebzeiten etwas anderes bestimmt. Bestattungspflichtig ist auch derjenige, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, z.B. weil der Nachlass völlig überschuldet war. Können sich die Zuständigen nicht rechtzeitig um die Bestattung kümmern, wird das Ordnungsamt tätig. Die Kosten trägt dann zunächst die Kommune, die sich den ausgelegten Betrag soweit möglich vom Bestattungspflichtigen zurückholt.

Kostentragungspflicht

Derjenige, der kostentragungspflichtig ist, muss demjenigen, der die Bestattung tatsächlich bezahlt hat, die Auslagen erstatten. Die Geliebte wird nicht herangezogen: Bestehen Verträge, nach denen der Vertragspartner die Kosten zu tragen hat, wird dieser zuerst zur Kasse gebeten. Fehlen diese, müssen nach § 1968 BGB der oder die Erben für die Beerdigung aufkommen. Meist werden die Kosten der Beerdigung aus dem Nachlass gedeckt, so dass die Erben die Beerdigung nicht aus eigener Tasche begleichen müssen. Kann der Erbe nicht zahlen, muss derjenige, der dem Verstorbenen zum Unterhalt verpflichtet war, die Bestattungskosten übernehmen.

War eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich, z.B. weil sie ihn vorsätzlich getötet hat, muss sie die Bestattung bezahlen. Wurde der Verstorbene Opfer eines Verkehrsunfalls, kann nach § 10 StVG der Unfallgegner verpflichtet sein, die Kosten zu übernehmen. Wenn der Kostentragungspflichtige zu arm ist, um die Bestattung aus eigenen Mitteln zu zahlen, kann er eine Sozialbestattung beantragen. Ob und wie viel die Sozialämter zahlen müssen, beschäftigt nicht selten die Sozialgerichte.

Mehr zum Thema finden Sie im Werk Friedhofs- und Bestattungswesen.

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)