17.06.2015

Grabstein ankleben, reicht das?

Grabsteine sehen oft leichter aus, als sie in Wirklichkeit sind. Ein Granitstein, der 73 cm breit, 12 cm dick und 90 cm hoch ist, kann mit seinen 294 kg Gewichtskraft von keinem mehr gehalten werden, wenn er kippt. Eine unkalkulierbare Gefahr für Friedhofsbesucher, Arbeiter, Bestatter und Gärtner!

Grab

In seinem Beschluss vom 26.03.2015 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Az. 2 LA 54/14) daher klargestellt, dass Grabsteine den Anforderungen der einschlägigen Regelwerke wie der TA Grabmal 2012 oder der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbands Deutscher Steinmetze entsprechen müssen.

Außer Kissensteine oder Bücher, die nicht kippen können, sind alle Grabmäler mit Dübeln zu sichern!

Um einen Grabstein richtig zu sichern, reicht es nicht, nur die Stand- und Lagerfugen zu vermörteln und zu verkleben. In puncto Standfestigkeit bringen Kleber und Mörtel nichts.

Das Verkleben oder Vermörteln der Fugen dient nur dazu, das Wasser aus den Fugen zu halten, um Frostschäden vorzubeugen. Außerdem kann man so Kantenpressungen und Abplatzungen am Grabstein verhindern.

Ist die Standfestigkeit nicht gewährleistet, bedeutet das: Dübel oder eine genauso gute mechanische Befestigung müssen her. Grabstein und Fundamentplatte werden damit stabil miteinander verbunden. Denn hat ein Grabstein Spiel, droht er zu kippen.

Kleber als Indiz für Pfusch

Wird ein Grabstein mit der Fundamentplatte verklebt, deutet das darauf hin, dass er technisch unsachgemäß aufgestellt wurde. Um die Kosten für eine fachgerechte Reparatur zu sparen, wird gerne Kleber in die Fuge von Grabstein und Platte gespritzt. Der Kleber nimmt das Kippmoment, das z.B. bei der jährlichen Prüfung entsteht, auf und überträgt es auf die Bodenplatte.

In dem vom OVG SH entschiedenen Fall hielten nur zwei im Fundament verankerte massive Eisenstangen den Grabstein. Auf die Stäbe war der Grabstein, der entsprechende passgenaue Bohrungen hatte, gehoben worden. Der Grabstein wackelte. Angedübelt war der Stein nicht. Da vom Stein eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Friedhofsbesucher ausging, war der Kläger, der Nutzungsberechtigte der Grabstätte und Eigentümer des Grabsteins, für deren Beseitigung verantwortlich.

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)