04.04.2017

Grab frei gestalten auf kirchlichem Friedhof

Erlässt ein konfessionsgebundener Friedhofsträger besondere Gestaltungsvorschriften, muss er ausreichend Friedhofsflächen ausweisen, auf denen Grab und Grabmal im Rahmen der vom allgemeinen Friedhofszweck gebotenen Grenzen frei gestaltet werden dürfen. Ausnahme: Im Ort ist ein anderer Friedhof vorhanden, auf dem eine abweichende Grabgestaltung zulässig ist, es sei denn, es handelt sich um einen Friedhof einer anderen Konfession.

Gräber

Der Fall

Eine Frau war Nutzungsberechtigte für das Grab ihres verstorbenen Ehemanns. Sie beauftragte einen Steinmetz, einen Grabstein mit Grabeinfassung zu erstellen. Dieser erstellte eine entsprechende Zeichnung und beantragte für sie erfolgreich die Genehmigung. Als das Grab fertig war, ordnete der katholische Friedhofsträger jedoch an, die Grabeinfassung zu entfernen: Nach der Friedhofssatzung sei ihr Verlegen nicht erlaubt. Hiergegen klagte die Frau vor dem Verwaltungsgericht Münster und bekam Recht.

So entschied das Gericht

  • Die Klage dürfe schon deswegen begründet sein, weil der Beklagte den Antrag  ohne Vorbehalt genehmigt habe. Auf der dem Antrag beigelegten Zeichnung habe man die Grabeinfassung klar erkennen können.
  • Weil die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz zu beachten sei, dürfe bei der Grabgestaltung eine Grabeinfassung nur verboten werden, wenn sich in zumutbarer Nähe gestaltungsfreie Friedhofsflächen befänden, auf denen es möglich sei, das Grabmal abweichend von den ästhetischen Vorstellungen des Friedhofsträgers zu gestalten. Seien im Ort andere Friedhöfe mit abweichendem Grabgestaltungsspielraum vorhanden, könne das ausreichen. Im vorliegenden Fall gäbe es aber keine für alle zugänglichen, gestaltungsfreien Friedhofsflächen. Der Teil der Friedhofssatzung, der die Grabeinfassungen verbiete, sei daher unwirksam.
  • Auch wenn auf einem der evangelischen Friedhöfe das Grabmal frei gestaltet werden dürfe, führe dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Zu berücksichtigen sei Art. 4 Abs. 1 GG. Zwar sei es zumutbar, auf einen nichtkonfessionellen, städtischen Friedhof auszuweichen, aber nicht auf einen anderen konfessionsgebundenen Friedhof bzw. Friedhofsteil.

Verwaltungsgericht Münster Urteil vom 16.01.2017 – 1 K 1652/15

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Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)