03.09.2015

Für jeden Einwohner ein ordentliches Plätzchen

Verstorbene müssen in der Regel auf dem Friedhof bestattet werden. Meist werden sie auf dem Gemeindefriedhof beigesetzt. Gerade in ländlichen Regionen warten dort oft schon mehrere Generationen einer Familie, Freunde und Bekannte. Nicht selten haben sie zu Lebzeiten die Familiengräber liebevoll gepflegt, in denen sie dann selbst ihre letzte Ruhe finden. Menschen, die ihr Leben lang am gleichen Ort leben, werden in der heutigen Zeit aber immer seltener. Da stellt sich dann die Frage, wo soll der „Heimatlose“ bestattet werden? Dort, wo er zuletzt gelebt hat? Dort, wo er im Urlaub glücklich war? In seinem Herkunftsort, wo immer noch ein Plätzchen im Familiengrab frei wäre? Wo kann er überhaupt bestattet werden?

Friedhof

Jeder Gemeindeeinwohner hat eine Grabstelle

Aus der Bestattungspflicht ergibt sich, dass für jeden Einwohner ein Platz zur Verfügung zu stellen ist, auf dem er bestattet werden kann. Jeder Einwohner einer Gemeinde hat einen Nutzungsanspruch des örtlichen Friedhofs. Der Anspruch steht in der Regel ausschließlich den Gemeindeeinwohnern zu. Aber auch diejenigen, die ein Recht darauf haben, in einer bestimmten Grabstelle beigesetzt zu werden oder innerhalb des Gemeindegebiets verstorben sind, können je nach Friedhofssatzung auf dem Friedhof bestattet werden. Der Beisetzung anderer Personen kann die Gemeinde zustimmen, z.B. wenn der Verstorbene einen besonderer Bezug zur örtlichen Gemeinde hatte oder gesundheitliche Gründe vorliegen.

Regeln über den Tod hinaus

Wird dem Friedhofsbenutzer eine Grabstelle zugewiesen, kann er diese im Rahmen der jeweiligen Friedhofssatzung, des Friedhofszwecks, der Würde des Friedhofs und gesundheitlichen Belange nach seinen Wünschen gestalten. Gibt es keine besonderen Regeln, muss er zumindest auf die übrigen Friedhofsbenutzer Rücksicht nehmen.

In den Friedhofssatzungen sind Art und Maße der Gräber sowie die erforderliche Ruhezeit und gestalterische Vorgaben festgelegt. Aus organisatorischen Gründen legt man Grabfelder fest, auf denen gleichartige Grabstellen geplant werden, für die wiederum besondere Regeln gelten. Die Grabstellen werden durchnummeriert und in einem Grabstellenverzeichnis dokumentiert, damit man die einzelnen Grabstellen später auch identifizieren und die Grabanlage langfristig planen kann.

Wie man sich denken kann, werfen Pflege, Zuweisung und Gestaltung der Gräber häufig Fragen auf. Ein weites Feld für die Gerichtsbarkeit.

Mehr zum Thema finden Sie im Werk Friedhofs- und Bestattungswesen.

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)