08.01.2016

Werbung auf dem Friedhof?

Welcher Bestatter würde auf dem Friedhof nicht gerne Werbung machen? Großformatige Werbeplakate, Werbeunterbrechungen bei der Trauermusik, auffällige Tafeln am Grab, die auf den Bestatter hinweisen, der diese stimmungsvolle Beerdigung organisiert hat: das Interesse der Bestatter an Werbung kollidiert aber nicht selten mit Pietät und guten Sitten. Was ist erlaubt?

Urnenfriedhof

Friedhof eigentlich kein Platz für Werbung

Der Friedhof ist ein Platz, an dem man der Verstorbenen gedenkt. Er ist ein Ort der Ruhe und Stille, ein Ort der Trauer. An diesem Ort ist Werbung, wenn, dann nur unaufdringlich möglich.

Der Aufdruck „Überführungen, Erd- und Feuerbestattung, Bestattungsvorsorge, Bestattungen …, Tel. …“ auf Friedhofsfahrzeugen wurde als wettbewerbswidrig angesehen, ebenso wenn ein Bestatter auf Friedhofsgießkannen mit dem Aufdruck „Zur freundlichen Benutzung – Bestattungen …“ Werbung macht. Kleine Namensschilder auf der Rückseite von Grabsteinen waren und sind hingegen unproblematisch.

Mit Inkrafttreten des neuen UWG 2004 ist zu prüfen: Verstößt die Werbemaßnahme gegen ein Werbeverbot in der Friedhofssatzung? Wenn ja, liegt damit auch ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG vor. Enthält die Satzung kein Werbeverbot, kann die Werbung gegen § 7 UWG verstoßen, wenn es sich um belästigende Werbung handelt.

Bei Sterbebildchen soll der Eindruck eines „Impressums“ mit Name oder Firma und Anschrift des Bestattungsunternehmens nach Art 7 I BayPrG und anderen gleichlautenden Landespressegesetzen gesetzlich geboten sein. Daher würde ein entsprechendes Werbeverbot durch die Friedhofssatzung gegen höherrangiges Recht verstoßen.

Enthält die Satzung kein Werbeverbot, ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch die Werbung eine unzumutbare Belästigung eintritt. Das ist zu bejahen, wenn der Friedhofszweck durch eine zwangsweise wahrnehmbare Werbewirkung erheblich beeinträchtigt wird. Die deutlich erkennbare Aufschrift „Bestattungen …“ ist auf einem Arbeitsfahrzeug möglich, auf Grabaushubcontainern direkt neben einzelnen Grabstellen dagegen nicht. Der Unterschied: Die Werbung auf Containern neben den frischen Gräbern wird den Trauernden aufgedrängt. Die Wahrnehmung der Fahrzeugaufschrift während dessen Arbeitseinsatzes ist nur Nebenwirkung des Einsatzes.

Grundsätzlich ist Werbung auf dem Friedhof verboten. Im Einzelfall muss jedoch geprüft werden, ob der Friedhofszweck wirklich über Gebühr beeinträchtigt wird.

Mehr zum Thema „zulässige Werbung“ finden Sie im Werk Friedhofs- und Bestattungswesen.

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)