02.03.2016

Friedhofsgebühr: Zwei Urnen zum Preis von einer?

Frau Roth ist sauer. Ihr zweiter Ehemann ist gestorben und sie möchte ihn auf dem örtlichen Friedhof ihrer kleinen Gemeinde bestatten lassen. Sie hat ein Grab mit einer Urnenkammer für zwei Urnen ausgesucht. Den zweiten Urnenplatz hat sie „zur Sicherheit“ schon mal für sich selbst reserviert, wenn sie „mal nicht mehr ist“. Wahrscheinlich werden sie aber ihre Kinder, die fünfhundert Kilometer entfernt in München wohnen, in der Bayernmetropole beerdigen. Nun hat sie erfahren, dass sie für beide Plätze in der Urnenkammer die Friedhofsgebühr bezahlen soll. Es wird doch bislang nur einer benötigt und wie es aussieht, wird ihr zweiter Ehemann dort auch ewig alleine liegen. Ist das in Ordnung?

Urnenfriedhof

Wie wird die Friedhofsgebühr berechnet?

Immer, wenn der Friedhof bestimmungsgemäß genutzt wird, fallen Gebühren an. Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich danach, inwieweit die Kosten für die Verwaltung und Unterhaltung des Friedhofs gedeckt sind. Sie werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen mit der Kosten- und Leistungsrechnung kalkuliert, was bei Friedhofsgebühren sehr knifflig ist. Sehr stark vereinfacht gesagt:

Zunächst werden in der Kostenartenrechnung die Kosten gesammelt: Welche Kosten fielen in welcher Höhe an? Darunter fallen beispielweise Personal- und Materialkosten. Diese werden dann je nachdem, wer welche Kosten verursacht hat, einzelnen Kostenstellen wie der allgemeinen Friedhofsverwaltung, der Friedhofskapelle und Trauerhalle, dem Bestattungswesen oder der Grünflächenpflege zugewiesen. Die Kostenstellenrechnung befasst sich also mit der Frage: Wo fielen die Kosten an? In der Kostenträgerrechnung wird die Frage „wofür“ beantwortet. Unter die Kostenstelle Bestattungswesen fällt der Kostenträger Urnengrab. Zum Schluss werden auf dieser Basis die jeweiligen Gebührensätze ausgerechnet.

Wer eine zweistellige Urnenkammer wie gewünscht erhält, kann sie auch nutzen. Sie verursacht entsprechende Kosten: Die Kosten, die auf sie entfallen, sind unabhängig davon, ob sich erst eine oder schon zwei Urnen darin befinden. Das Argument spricht dafür, eine einheitliche Gebühr zu verlangen, egal wie die konkrete Nutzung im Einzelfall aussieht.

Wird dem Nutzer jedoch eine zweistellige Urnenkammer zugewiesen und berechnet, obwohl er von vornherein nur eine Urne bestatten will, kann die Lage anders aussehen. Eine Einheitsgebühr wird vom Willkürverbot und dem Gleichheitssatz begrenzt.

Mehr dazu finden Sie im Werk Friedhofs- und Bestattungswesen. Hier beantwortet der Herausgeber, Herr Dr. Günter Böttcher, detailliert „Fragen der Leser“.

Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)