02.05.2017

Bestattersuche übers Vergleichsportal

Ist die Oma plötzlich verstorben und soll beerdigt werden, fragen sich die Hinterbliebenen, welchen Bestatter sie beauftragen können. In Zeiten des Internets liegt die Suche auf einem entsprechenden Preisvergleichsportal nahe. Was ist, wenn dieses nur Bestatter aufführt, die an den Portalbetreiber eine Provision zahlen, sobald ein Vertrag zwischen Bestatter und Portalbesucher zustande kommt?

Rechtsprechung

Worüber muss ein Preisvergleichsportal informieren?

Auf einem Preisvergleichsportal gab der Besucher zunächst die gewünschten Leistungen ein. Daraufhin erschienen verbindliche Angebote verschiedener Bestatter und drei Angebote zur Auswahl. Was der Portalnutzer nicht wusste: Nur Anbieter, die mit dem Betreiber des Portals  vereinbart hatten, eine Provision von 15 % oder 17,5 % des Angebotspreises zu zahlen, wenn ein Vertrag zwischen Anbieter und Besucher zustande kommt, wurden berücksichtigt. Lediglich im Geschäftskundenbereich der Internetseite war ein Hinweis auf diese Vorauswahl zu finden.

Der Bundesverband Deutscher Bestatter erhob Klage gegen das Portal. Der fehlende Hinweis auf die Provisionspflicht der berücksichtigten Anbieter stelle einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG dar.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied

In letzter Instanz erhielt der Kläger Recht. Dass nur Anbieter berücksichtigt würden, die eine Provisionsvereinbarung getroffen hätten, sei eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.

Der Verbraucher nutze das Internet, um sich einen schnellen Überblick darüber zu verschaffen, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gäbe und was es bei ihm koste. Der Nutzer gehe davon aus, der Preisvergleich umfasse weitgehend das Marktumfeld, das im Internet verfügbar sei.  Ohne entsprechenden Hinweis gehe er nicht davon aus, dass in den Vergleich nur solche Anbieter einbezogen würden, die dem Portalbetreiber eine Provision zahlten, wenn der Nutzer mit dem Bestatter einen Vertrag schlösse. Diese Information sei für den User aber von erheblichem Interesse.

BGH Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 55/16

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Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)