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Nebenleistungen nach VOB – Definition, Abgrenzung und Bedeutung für die Ausschreibung

Nebenleistungen nach VOB gehören zu den häufigsten Ursachen für Nachträge, Vergütungsstreitigkeiten und Verzögerungen auf der Baustelle. Oft liegt das Problem nicht in der Leistung selbst, sondern in ihrer falschen Einordnung oder unklaren Ausschreibung. Wer Nebenleistungen nach VOB sicher beherrscht, schafft Planungssicherheit: Auftraggeber vermeiden unnötige Nachträge, Auftragnehmer kalkulieren rechtssicher und wirtschaftlich. Dieser Beitrag zeigt, wie Nebenleistungen korrekt definiert, abgegrenzt und sinnvoll ausgeschrieben werden.

Zwei Personen arbeiten an einem Schreibtisch mit Bleistiften, einem Taschenrechner und einem Tablet an Architekturplänen. Auf dem Tisch liegen Bauwerkzeuge, ein weißer Schutzhelm und Unterlagen zur Besprechung der Nebenleistungen VOB

Was sind Nebenleistungen nach VOB?

Nebenleistungen sind Leistungen, die gemäß § 9 Nr. 13 VOB/A auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung zur geschuldeten Leistung gehören. Sie gelten nach der gewerblichen Verkehrssitte als untrennbarer Bestandteil der Hauptleistung. Auftragnehmer müssen diese Leistungen daher bei der Kalkulation der Einheitspreise berücksichtigen.

Entscheidend ist: Nebenleistungen sind kein eigenständiger Leistungsbestandteil, sondern integraler Bestandteil der Hauptleistung. Sie sind erforderlich, um die geschuldete Bauleistung fachgerecht, vollständig und vertragsgemäß auszuführen. Eine gesonderte Vergütung von Nebenleistungen erfolgt grundsätzlich nicht. § 2 Nr. 1 VOB/B stellt klar, dass mit den vereinbarten Preisen alle Leistungen abgegolten sind, die sich aus der:

ergeben.

Zusammenspiel von VOB/A, VOB/B und VOB/C

Die Einordnung von Nebenleistungen nach VOB beruht auf dem Zusammenspiel mehrerer Regelwerke, die jeweils unterschiedliche Funktionen erfüllen. Erst ihr Zusammenwirken schafft die rechtliche Grundlage dafür, welche Leistungen geschuldet sind und wie sie vergütet werden.

Die VOB ist kein einheitliches Regelwerk, sondern gliedert sich in drei Teile mit klar abgegrenzten Aufgaben:

  • VOB/A regelt die Vergabe von Bauleistungen und legt fest, welche Leistungen im Leistungsverzeichnis aufgeführt werden müssen und welche nicht.
  • VOB/B enthält die allgemeinen Vertragsbedingungen und bestimmt, welche Leistungen mit den vereinbarten Preisen abgegolten sind.
  • VOB/C konkretisiert die technische Ausführung der Bauleistungen und beschreibt, was im jeweiligen Gewerk als Haupt-, Neben- oder Besondere Leistung gilt.

Gerade bei Nebenleistungen ist diese Verzahnung entscheidend: Während die VOB/A die Ausschreibung betrifft, klärt die VOB/B die Vergütungsfrage und die VOB/C liefert die fachliche Einordnung.

Nebenleistungen nach VOB in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen

In jeder ATV sind in Abschnitt 4.1 Leistungen aufgeführt, die im jeweiligen Gewerk insbesondere als Nebenleistungen nach VOB gelten. Diese Aufzählungen sind jedoch nicht abschließend, da es darüber hinaus weitere Leistungen geben kann, die nach der Verkehrssitte als Nebenleistungen einzuordnen sind.

Aus diesem Grund verwenden die ATV bewusst den Begriff „insbesondere“. Nebenleistungen müssen daher im Regelfall nicht im Leistungsverzeichnis erwähnt werden.

Wie unterscheiden sich Nebenleistungen von Besonderen Leistungen?

In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen Nebenleistungen und Besonderen Leistungen von großer Bedeutung, da sie direkte Auswirkungen auf die Vergütung und Abrechnung hat. Nebenleistungen gelten als selbstverständlicher Bestandteil der Hauptleistung und sind mit den vereinbarten Einheitspreisen abgegolten. Besondere Leistungen hingegen sind zusätzliche Leistungen, die nicht automatisch geschuldet sind.

Besondere Leistungen gehören nicht zur Hauptleistung nach gewerblicher Verkehrssitte. Sie sind nur dann geschuldet, wenn sie ausdrücklich im Leistungsverzeichnis oder im Vertrag vereinbart wurden. In den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) der VOB/C sind sie in der Regel in Abschnitt 4.2 aufgeführt. Typischerweise erfordern sie einen überdurchschnittlichen Aufwand oder fallen nur unter besonderen Umständen an.

Wann sind Nebenleistungen ausnahmsweise gesondert auszuschreiben?

In bestimmten Fällen kann auch der Umfang einer Nebenleistung nach VOB so erheblich sein, dass eine gesonderte Ausschreibung für Nebenleistungen sinnvoll oder sogar erforderlich wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kosten der Nebenleistung für die Preisbildung von wesentlicher Bedeutung sind. Geregelt wird dies in ATV DIN 18299 in Abschnitt 0.4.1. Hier wird eindeutig, dass Nebenleistungen nur dann in der Leistungsbeschreibung zu erwähnen sind, wenn sie ausnahmsweise selbstständig vergütet werden sollen.

Außergewöhnlicher Umfang oder erhebliche Kostenrelevanz

Wenn eine VOB-Nebenleistung einen außergewöhnlichen Umfang erreicht oder erhebliche Kosten verursacht, kann sie die Kalkulation der Hauptleistung maßgeblich beeinflussen. In solchen Fällen reicht eine Mitkalkulation über die Einheitspreise häufig nicht mehr aus. Die DIN 18299 stellt klar, dass Nebenleistungen ausdrücklich im Leistungsverzeichnis zu benennen sind, wenn ihre Kosten für die Preisbildung von wesentlicher Bedeutung sind.

Dies ist typischerweise bei Leistungen der Fall, die zwar grundsätzlich als Nebenleistung gelten, im konkreten Bauvorhaben jedoch deutlich über das übliche Maß hinausgehen.

Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für Bieter

Eine gesonderte Ausschreibung kann die Wettbewerbsbedingungen für die Bieter deutlich verbessern. Werden kostenintensive Nebenleistungen transparent und eindeutig ausgewiesen, lassen sich die Angebote besser vergleichen. Gleichzeitig wird vermieden, dass Bieter hohe Risiken pauschal in ihre Einheitspreise einrechnen müssen. Dies kann zu überhöhten oder schwer vergleichbaren Angeboten führen. Für Auftraggeber bedeutet dies mehr Kostentransparenz und eine verlässlichere Angebotswertung.

Nebenleistungen als eigene Leistungspositionen

Wenn VOB-Nebenleistungen ausdrücklich erwähnt werden sollen, muss dies immer in einer eigenständigen Leistungsposition erfolgen. Eine bloße Erwähnung in Vorbemerkungen oder innerhalb einer Hauptposition wäre systemwidrig, da eine selbstständige Vergütung dann nicht möglich wäre.

Gerade dies unterscheidet den Ausnahmefall von der Regel: Ohne eigene Position gelten Nebenleistungen automatisch als mit den Einheitspreisen der Hauptleistungen abgegolten.

Beispiel zur VOB-Nebenleistung: Baustelleneinrichtung

Ein häufig genanntes Beispiel ist das Einrichten und Räumen der Baustelle. Nach Abschnitt 4.1.1 der ATV DIN 18299 zählt diese Leistung grundsätzlich zu den Nebenleistungen. Daher ist es in vielen Fällen weder erforderlich noch sinnvoll, die Baustelleneinrichtung pauschal als eigene Position auszuschreiben.

Konkrete Beispiele sind hier:

  • Einrichten und Räumen der Baustelle einschließlich der üblichen Geräte
  • Transport, Beförderung und innerbetriebliche Handhabung von Baustoffen
  • Schutz bereits erbrachter Leistungen während der Bauausführung
  • Nebenarbeiten, die für eine fachgerechte Ausführung zwingend erforderlich sind

In der Baupraxis kann es auch zu Fehlbewertungen kommen, wenn Leistungen fälschlicherweise als Nebenleistungen behandelt werden, obwohl sie aufgrund ihres Umfangs, ihrer Schwierigkeit oder besonderer Rahmenbedingungen eigentlich darüber hinausgehen. Insbesondere bei außergewöhnlichen Baustellenverhältnissen oder erhöhten technischen Anforderungen steigt das Risiko von Vergütungsstreitigkeiten und Nachtragsforderungen.

Fazit: Nebenleistungen nach VOB richtig einordnen

Eine frühzeitige und eindeutige Einordnung schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Auftraggeber sorgen durch eine präzise Leistungsbeschreibung für Transparenz, während Auftragnehmer ihre Kalkulation auf eine verlässliche Grundlage stellen können. Die ATV bieten dabei eine wichtige Orientierung, ersetzen jedoch nicht die notwendige Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der konkreten Bauumstände.

Autor*in: WEKA Redaktion

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