03.05.2017

Planungsfehler – So entgehen Handwerker der Haftung

Der Handwerker ist grundsätzlich verpflichtet, Pläne und sonstige Ausführungsunterlagen des Auftraggebers fachlich zu prüfen. Dabei hat er sich an der Frage zu orientieren, ob auf der Basis der Planung der Werkerfolg zu erreichen ist.

Bedenkenanmeldung

Verantwortlich ist der Handwerker für Mängel, die bei den Kenntnissen, die man von einem Fachmann auf diesem Gebiet erwartet, hätten auffallen müssen. Hat der Handwerker Bedenken, muss er sie dem Auftraggeber mitteilen. Hätte der Handwerker durch seinen Hinweis die Mängel in der Ausführung verhindern können, haftet er allein für den Schaden. Ein Mitverschulden des planenden Architekten als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist nicht relevant.

Das hat jetzt erneut das Kammergericht in Berlin entschieden, die Entscheidung wurde kürzlich vom Bundesgerichtshof bestätigt.

Für die Pflicht zur Bedenkenanmeldung ist es nicht entscheidend, ob der konkrete Auftragnehmer Bedenken hat oder nicht. Maßgebend ist vielmehr, ob ein sachkundiger, erfahrender und sorgfältiger Fachmann aufgrund des von ihm verlangten Wissensstands Bedenken haben musste.

Auch wenn der Auftraggeber bzw. dessen Architekt oder Ingenieur eigenes Fachwissen hat, entfällt damit nicht die Prüfungspflicht des Handwerkers. Da auch ein fachkundiger Auftraggeber die volle Vergütung entrichtet, darf er die gleichen Anstrengungen wie auch bei einem nicht fachkundigen Auftraggeber erwarten. Eine Differenzierung der Prüfungs- und Hinweispflichten im Hinblick auf die Person des Bauherrn ist deshalb nicht zulässig.

Deswegen empfehlen Experten allen Bauhandwerkern:

  • Prüfen Sie genau die Pläne und die Ausführungsunterlagen des Architekten.
  • Melden Sie Bedenken schriftlich an – aus Beweisgründen.
  • Richten Sie die Bedenkenanzeige an den Auftraggeber mit Kopie an den Architekten.

Besteht der Bauherr trotz Ihres Hinweises auf der vorgesehenen Ausführung, sind Sie als Handwerker von der Haftung befreit.

Autor*in: Markus Fiedler (Rechtsanwalt Markus Fiedler. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Partner der Sozietät Dieckert.Tätigkeitsschwerpunkte: Gestaltung von Ingenieur- und Bauverträgen, baubegleitende Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht. Referent von baurechtlichen Schulungen tätig. Herausgeber der Werke "BGB und VOB für Handwerker und Bauunternehmer" und "Praxishandbuch Bauleitung und Objektüberwachung".)