10.04.2024

Haftungsbefreiung im Handwerk

Wenn Handwerker als Auftragnehmer im Rahmen ihrer Vertragspflichten auf mögliche Probleme oder Bedenken hinsichtlich der Ausführung stoßen, können sie diese formal anmelden und dadurch eine Haftungsbefreiung erwirken. Erfahren Sie alles, was Sie rund um die Haftungsbefreiung und mögliche Haftungsrisiken wissen sollten.

Dachgeschoss im Rohbau-Zustand

Haftungsrisiken für Handwerker

Das Landgericht Bochum (Aktenzeichen: 8 O 400/15) hat es in einem neuen Urteil auf den Punkt gebracht: „Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich für alle Mängel, unabhängig davon, auf welchem Umstand sie beruhen.“ Das macht die Verantwortung deutlich, die auf dem Handwerker lastet und das große Risiko, das er trägt. Wie können Sie dennoch eine Haftungsbefreiung, auch Haftungsausschluss genannt, als Handwerker erwirken?

Haftungsbefreiung durch die aktuelle VOB

Die VOB bietet gute Möglichkeiten, wie sich Handwerker von dieser Haftung befreien können. Dazu gehört vor allem die sorgfältige Prüfung der Vorgewerke. Für jedes Gewerk ist in der VOB Teil C (in der Regel im Abschnitt 3.1) detailliert festgelegt, welche Leistungen (z.B. des Vorunternehmers) der Auftragnehmer auf jeden Fall zu prüfen hat und dass er seinen Auftraggeber auf etwaige Probleme hinweisen muss (sog. Prüf- und Bedenkenhinweispflicht, § 4 Abs. 3 VOB/B).

Diese Regelungen geben dem Handwerker eine Art Checkliste an die Hand, die ihm genau sagt, worauf er auf jeden Fall achten muss. Nur wenn er diese Leistungen genau prüft und Bedenken dem Auftraggeber rechtzeitig mitteilt, ist er von der Haftung befreit (vgl. § 13 Abs. 3 VOB/B). Wichtig ist, dass der Handwerker immer die aktuelle Fassung der VOB verwendet. Denn auch in der VOB/C 2023 wurden die Prüfpflichten an den Stand der Technik angepasst, erweitert und verschärft.

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Haftungsausschluss für Handwerker nur mit Bedenkenanmeldung

Wichtig ist aber auch, dass der Handwerker nachweist, dass er Bedenken gegen die Leistungen der Vorgewerke und anderer angemeldet hat. Das Landgericht Bochum schreibt: „Die Darlegungs- und Beweislast für einen Tatbestand, der dazu führt, dass der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit ist, trägt der Auftragnehmer.“ Dass er Bedenken angemeldet hat, kann der Handwerker am besten dann beweisen, wenn er sie schriftlich an den Auftraggeber schickt, wie es auch die VOB/B in § 4 Abs. 3 fordert.

Diese Rechtsprechung zeigt: Der Handwerker trägt ein hohes Risiko. Er kann auch für die Leistungen anderer haften. Aber die VOB zeigt ihm gute Möglichkeiten auf, sich sicher von der Haftung zu befreien: durch sorgfältige Prüfung insbesondere der Vorgewerke und durch eine gute Baudokumentation bzw. Dokumentation seiner Bedenken.

Benötigen Sie ein Muster für die Haftungsbefreiung nach § 13 Nr 3 VOB/B? In unserem Beitrag zur Bedenkenanmeldung finden Sie eine passende Vorlage, um eine Haftungsbefreiung zu erwirken.

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Die wichtigsten Fragen zur Haftungsbefreiung im Handwerk

Hier erhalten Sie die wichtigsten Antworten auf rechtliche und praktische Fragen rund um den Haftungsausschluss für Handwerker.

Was ist eine Haftungsbefreiung?

Eine Haftungsbefreiung entbindet den Handwerker von der Haftung für bestimmte Mängel oder Schäden. Eine Haftungsbefreiung ist nach § 13 Nr 3 in der VOB/B möglich, wenn durch eine Bedenkenanmeldung und korrekte Baudokumentation nachgewiesen ist, dass der Handwerker rechtzeitig und eindeutig seine Bedenken gegen die Leistungsbeschreibung, gegen vorgeschriebene Stoffe und Bauteile oder gegen Vorgewerke mitgeteilt hat.

Für welche Mängel haftet ein Handwerker?

Handwerker haften für alle Mängel, die sie bei Anwendung der von ihnen zu erwartenden Fachkenntnisse hätten erkennen oder vermeiden können. Dabei spielt es keine Rolle, ob auch der Architekt, Ingenieur oder Auftraggeber die Mängel hätte erkennen können – die Haftung liegt beim Handwerker; er ist für die Prüfung der Vorgewerke und der Ausführungsunterlagen verantwortlich.

Fazit: Sichern Sie sich frühzeitig ab, um eine Haftungsbefreiung zu erwirken

Das Thema Haftungsausschluss ist für Handwerker immer präsent – denn sie werden eher früher als später für Mängel zur Verantwortung gezogen. Deshalb sollten Sie sich bereits präventiv damit beschäftigen, wie Sie sich vor unberechtigten Forderungen schützen können. WEKA liefert Ihnen dazu das nötige Detailwissen zur VOB und praktische Musterbriefe für die Kommunikation mit den Baubeteiligten. So können Sie sich VOB-konform absichern und gegebenenfalls Bedenken anmelden. Außerdem sind Sie immer auf dem neusten Stand und rechtlich auf der sicheren Seite, wenn es darum geht, ob eine Haftungsbefreiung anerkannt wird oder nicht.

Autor*in: WEKA Redaktion