Haftungsbefreiung für Handwerker nach VOB Teil C 2023
Das Landgericht Bochum (Aktenzeichen: 8 O 400/15) hat es in einem neuen Urteil auf den Punkt gebracht: „Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich für alle Mängel, unabhängig davon, auf welchem Umstand sie beruhen.“
Haftung Handwerker: Das macht die große Verantwortung deutlich, die auf dem Handwerker lastet, und das große Risiko, das er trägt.
Die VOB aber bietet gute Möglichkeiten, wie sich der Handwerker von dieser Haftung befreien kann. Dazu gehört vor allem auch die sorgfältige Prüfung der Vorgewerke. In jedem Gewerk legt die VOB Teil C (in der Regel im Abschnitt 3.1) detailliert fest, welche Leistungen (z.B. des Vorunternehmers) der Auftragnehmer auf jeden Fall zu prüfen und seinen Auftraggeber auf etwaige Probleme hinzuweisen hat (sog. Prüf- und Bedenkenhinweispflicht, § 4 Abs. 3 VOB/B).
Diese Festlegungen geben dem Handwerker eine Art Checkliste an die Hand, die ihm genau sagt, worauf er auf jeden Fall achten muss. Nur wenn er diese Leistungen genau prüft und dem Auftraggeber Bedenken rechtzeitig mitteilt, ist er von der Haftung befreit (vgl. § 13 Abs. 3 VOB/B). Für den Handwerker ist es wichtig, dabei immer die aktuelle Fassung der VOB zu verwenden. Denn auch in der VOB/C 2023 wurden die Prüfpflichten auf den Stand der Technik angepasst, erweitert und verschärft.
Wichtig ist aber auch, dass der Handwerker beweist, dass er Bedenken gegen die Leistungen der Vorgewerke u.a. angemeldet hat. Das Landgericht Bochum schreibt: „Die Darlegungs- und Beweislast für einen Tatbestand, der dazu führt, dass der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit ist, trägt der Auftragnehmer.“ Dass er Bedenken angemeldet hat, kann der Handwerker am besten dann beweisen, wenn er sie schriftlich an den Auftraggeber schickt, was auch die VOB/B in § 4 Abs. 3 fordert.
⇒ TIPP: Um den Überblick über alle Bedenken zu behalten, eignet sich besonders gut eine Checkliste.
Jetzt gratis herunterladen!
Auch diese Rechtsprechung zeigt: Der Handwerker trägt ein hohes Risiko. Er kann auch für die Leistungen anderer haften. Aber die VOB zeigt ihm gute Möglichkeiten der Haftungsbefreiung: durch sorgfältige Prüfung insbesondere der Vorgewerke und die gute Baudokumentation bzw. Dokumentation seiner Bedenken.