Haftungsbefreiung für Handwerker nach VOB Teil C 2016
Das Landgericht Bochum (Aktenzeichen: 8 O 400/15) hat es in einem neuen Urteil auf den Punkt gebracht: „Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich für alle Mängel, unabhängig davon, auf welchem Umstand sie beruhen.“

Haftung Handwerker: Das macht die große Verantwortung deutlich, die auf dem Handwerker lastet, und das große Risiko, das er trägt.
Die VOB aber bietet gute Möglichkeiten, wie sich der Handwerker von dieser Haftung befreien kann. Dazu gehört vor allem die sorgfältige Prüfung der Vorgewerke. In jedem Gewerk legt die VOB Teil C (in der Regel im Abschnitt 3.1) detailliert fest, welche Leistungen der Vorunternehmer auf jeden Fall zu prüfen hat.
Diese Festlegungen geben dem Handwerker eine Art Checkliste an die Hand, die ihm genau sagt, worauf er auf jeden Fall achten muss. Nur wenn er diese Leistungen genau prüft, ist er auf jeden Fall von der Haftung befreit. Für den Handwerker ist es wichtig, dabei immer die aktuelle Fassung der VOB zu verwenden. Denn in der VOB 2016 wurden die Prüfpflichten auf den Stand der Technik angepasst und erweitert und verschärft.
Wichtig ist aber auch, dass der Handwerker beweist, dass er Bedenken gegen die Leistungen der Vorgewerke angemeldet hat. Das Landgericht Bochum schreibt: „Die Darlegungs- und Beweislast für einen Tatbestand, der dazu führt, dass der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit ist, trägt der Auftragnehmer.“ Dass er Bedenken angemeldet hat, kann der Handwerker am besten dann beweisen, wenn er sie schriftlich an den Auftraggeber schickt.
Auch die neue Rechtsprechung zeigt: Der Handwerker trägt ein hohes Risiko. Er haftet auch für die Leistungen anderer. Aber die VOB zeigt ihm gute Möglichkeiten der Haftungsbefreiung: durch sorgfältige Prüfung der Vorgewerke und die gute Dokumentation seiner Bedenken.