22.03.2017

Erläuterung – Anerkenntnis dem Grunde nach; nur Höhe bestritten (VOB)

Nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B hat der Auftragnehmer Anspruch auf zusätzliche Vergütung für Leistungen, die er eigenmächtig erbracht hat, wenn der Auftraggeber letztlich doch mit diesen Leistungen einverstanden ist.

Dabei muss ein derartiges Anerkenntnis nicht ausdrücklich erfolgen. Es kann sich auch aus stillschweigendem oder schlüssigem Verhalten des Auftraggebers ergeben. Maßgeblich ist, dass der Auftraggeber erkennen lässt, ob er die erbrachte Leistung letzten Endes gelten lassen will (OLG Düsseldorf, 22.03.2013 – 22 U 94/11, IBR 2013, 403). Nicht ausreichend ist zwar, dass der Auftraggeber die tatsächliche (eigenmächtige) Leistung des Auftragnehmers nur nicht beanstandet oder sie nur hinnimmt. Wenn aber der Auftraggeber – in wie immer gearteter Weise – zum Ausdruck bringt, dass er mit der Leistung letzten Endes doch einverstanden ist, so liegt ein Anerkenntnis vor.

 

Autor*in: Brügmann

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