22.11.2016

Erläuterung – Ablehnung der Mängelbeseitigung wegen widersprüchlichen Verhaltens des AG

Baustellenverboten begegnet man in der Baupraxis häufig im Anschluss an eine vom Auftraggeber aus wichtigem Grund erklärte Kündigung.

Insbesondere im Hinblick auf die Fälligkeit der Schlusszahlung einerseits sowie auf Mängelansprüche des Auftraggebers andererseits birgt ein solches Baustellenverbot für den Auftraggeber Gefahren.

Ein nach einer Kündigung des Bauvertrags ausgesprochenes Baustellenverbot begründet zwar allein keine Verwirkung des Nachbesserungsanspruchs, sondern führt lediglich, falls der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung bereit ist, zum Annahmeverzug des Auftraggebers. Der Annahmeverzug hat jedoch zur Folge, dass sich der Auftraggeber während der Dauer des Annahmeverzugs nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen vorhandener Mängel berufen kann. Der Annahmeverzug aufgrund Baustellenverbots bedeutet kein endgültiges Ende für Mängelansprüche des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann vielmehr den Annahmeverzug jederzeit – wie der BGH ausdrücklich hervorgehoben hat – dadurch beenden, dass er sich auf sein Leistungsverweigerungsrecht ausdrücklich beruft. In diesem Fall kann der Auftraggeber der Schlussrechnungsforderung des Auftragnehmers wieder Mängelansprüche entgegenhalten.

Auch hinsichtlich etwaiger Mängelansprüche des Auftraggebers ist ein Baustellenverbot riskant. Wenn der Auftraggeber nach Erklärung der Kündigung und Erteilung eines Baustellenverbots ohne Weiteres unvollendete Restleistungen oder vom Auftragnehmer zu vertretende Mängel durch ein Ersatzunternehmen beseitigen …

Autor*in: Brügmann

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