Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit

Vorschriften
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§ 633 BGB
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§ 13 Abs. 1 VOB/B
1. Was ist unter Beschaffenheit zu verstehen?
BGB/VOB
Mit Beschaffenheit ist letztlich nichts anderes gemeint als der tatsächliche Zustand der Sache bzw. der Bauleistung. Es geht also um sämtliche der Bauleistung anhaftenden Eigenschaften.
Beispiele
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Fabrikats- oder Herstellerangaben
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Farbe
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Tragfähigkeit einer Decke oder einer Wand
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Größenangaben
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Qualitätseigenschaften
2. Wie wird eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart?
BGB/VOB
Eine Beschaffenheit ist dann vereinbart, wenn sich beide Seiten über bestimmte Eigenschaften bzw. Anforderungen an das Werk einig sind.
Regelung in den Vertragsgrundlagen
In aller Regel werden die Eigenschaften des Bauwerks durch die Vertragsgrundlagen ausdrücklich bestimmt, etwa durch
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das Leistungsverzeichnis,
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Pläne oder Zeichnungen,
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eine funktionale Baubeschreibung,
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die Bezugnahme auf eine DIN-Vorschrift,
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die Vereinbarung eines Referenzobjekts oder
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sonstige Absprachen und Festlegungen.
Keine Form vorgeschrieben
Die Beschaffenheitsvereinbarung ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Beschaffenheit muss deshalb nicht unbedingt schriftlich festgelegt werden, auch wenn dies den Regelfall bildet.
Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann auch mündlich oder gar stillschweigend zustande kommen. Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann insbesondere dann stillschweigend („konkludent“) zustande kommen, wenn der Auftraggeber erkennbar bestimmte Erwartungen an das zu errichtende Bauwerk hat.
Beispiel
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Im Bauvertrag ist …
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