10.06.2016

Ankündigung von Mehrkosten


Vorschriften

  • § 2 Abs. 5 Satz 2 VOB/B

  • § 2 Abs. 6 Nr. 2 Satz 2 VOB/B

1. Pflicht zur Ankündigung von Mehrkosten nur bei Zusatzleistungen

Ordnet der Auftraggeber eine Zusatzleistung an, so muss der Auftragnehmer vor der Ausführung der Nachtragsleistungen die dadurch entstehenden Mehrkosten beim Auftraggeber anmelden (§ 2 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 VOB/B).

Beachte: Die Pflicht zur Mehrkostenanmeldung ist nur bei Zusatzleistungen (§ 2 Abs. 6 VOB/B) vorgesehen. Bei Änderungsleistungen (§ 2 Abs. 5 VOB/B) ist die Mehrkostenanmeldung nicht vorgeschrieben.

Hinweis für die Praxis

  • Die Unterscheidung zwischen geänderter und zusätzlicher Leistungsausführung kann im Einzelfall mitunter schwierig sein. Deshalb empfiehlt es sich, die vorgenannte Unterscheidung in der Praxis zu vernachlässigen und stets Mehrkostenanmeldungen zu schreiben.

2. Zeitpunkt der Mehrkostenanmeldung

Der Auftragnehmer muss seinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung mit einer Mehrkostenanmeldung vor der Ausführung ankündigen. Das soll dem Auftraggeber die Möglichkeit geben, sich der Kosten bewusst zu werden und ggf. die Ausführung der Zusatzleistungen zu überdenken.

Deshalb genügt es auch nicht, dass der Auftragnehmer die Mehrkosten erst unmittelbar (wenige Stunden) vor der Ausführung anzeigt. Vielmehr muss der Auftragnehmer die Kosten unverzüglich anmelden, wenn er von ihnen Kenntnis erlangt. Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 BGB).

3. Bestandteile der Mehrkostenanmeldung

Ankündigung zusätzlicher …

Autor*in: Markus Fiedler (Rechtsanwalt Markus Fiedler. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Partner der Sozietät Dieckert.Tätigkeitsschwerpunkte: Gestaltung von Ingenieur- und Bauverträgen, baubegleitende Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht. Referent von baurechtlichen Schulungen tätig. Herausgeber der Werke "BGB und VOB für Handwerker und Bauunternehmer" und "Praxishandbuch Bauleitung und Objektüberwachung".)

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