Abrechnung nach VOB: Alles, was Sie wissen müssen
Die VOB Abrechnung spielt eine zentrale Rolle bei der Abwicklung von Bauleistungen. Immer wieder entstehen Streitigkeiten zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern darüber, ob bestimmte Leistungen bereits im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind oder ob sie gesondert abzurechnen sind. Grundlage für eine rechtssichere Abrechnung ist daher eine präzise und VOB-gerechte Leistungsbeschreibung, die keine Interpretationsspielräume lässt.
Zuletzt aktualisiert am: 3. Dezember 2025

VOB-gerechte Abrechnung von Bauleistungen
Spätestens bei der Abrechnung nach VOB – oft aber schon bei Nachtragsangeboten – stellt sich die Frage, ob bestimmte Tätigkeiten als Nebenleistungen oder als Besondere Leistungen einzustufen sind. Die VOB/C gibt hierzu klare Regeln vor. Sie definiert Regelausführungen sowie Neben- und Besondere Leistungen und sorgt damit für eine einheitliche Grundlage.
In der Praxis zeigt sich jedoch, dass Unklarheiten nicht nur bei der Abgrenzung von Leistungen entstehen, sondern auch bei der Mengen- und Massenermittlung. Gerade das Aufmaß nach VOB ist ein typischer Streitpunkt zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Hierbei geht es um Fragen wie:
- Werden Maße aus Zeichnungen übernommen oder vor Ort aufgemessen?
- Sind Rohbaumaße oder Fertigmaße anzusetzen?
- Welche Flächen sind bei Fassadenarbeiten maßgebend – die Oberfläche des Untergrunds oder die fertige Dämmschicht?
Damit die Abrechnung nach VOB reibungslos funktioniert, sind eindeutige Festlegungen zur Leistungserfassung und zum Aufmaß in der VOB Abrechnung notwendig. Nur so lassen sich Missverständnisse und spätere Auseinandersetzungen vermeiden.
Praxisbeispiele zur Abrechnung nach VOB
Die Theorie der VOB Abrechnung wird erst durch konkrete Praxisbeispiele greifbar. Anhand typischer Fälle erkennen Sie, warum eine präzise Leistungsbeschreibung so wichtig ist und wie Sie Streitigkeiten durch klare Vorgaben vermeiden.
Anforderungen an die Ausführung: Beispiel Baugrube
Bei der Ausführung von Leistungen zeigt sich die Bedeutung präziser Vorgaben. Ein Beispiel der Abrechnung nach VOB ist die Baugrubensohle: Wird in der Leistungsbeschreibung lediglich „planeben“ gefordert, fehlt eine klare Definition der zulässigen Toleranzen. Die DIN 18202 etwa enthält keine Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen bei einem Planum, da es sich nicht um ein Bauteil im engeren Sinne handelt.
Damit die VOB Abrechnung später nicht ins Stocken gerät, sollten Auftraggeber eindeutige und praxisgerechte Anforderungen formulieren – beispielsweise eine zulässige Höhendifferenz von ±2 cm auf 5 m Messpunktabstand. So lassen sich unnötige Diskussionen und Mehrkosten vermeiden.
Anforderungen an die Ausführung: Beispiel Fenstereinbau
Ein weiteres Beispiel für die Abrechnung nach VOB ist der Einbau von Fenstern. In Ausschreibungen werden oft nur die technischen Eigenschaften der Fenster beschrieben, etwa Rahmenmaterial, Wärmeschutz oder Verglasung. Klare Angaben zum Einbau fehlen.
Dabei ergibt sich aus der ATV DIN 18299 und der ATV DIN 18355 „Tischlerarbeiten“, dass der Auftragnehmer bestimmte Regelausführungen zwingend einzuhalten hat, auch wenn diese nicht in der Leistungsbeschreibung genannt sind. Dazu zählen unter anderem:
- sichere Befestigung der Fenster im Baukörper mit korrosionsgeschützten Elementen
- umlaufende, dauerhafte und schlagregendichte Abdichtung zwischen Blendrahmen und Mauerwerk
- vollständige Ausfüllung der Fugen mit Dämmstoffen
- luftdichte Abdichtung raumseitiger Anschlussfugen
Soll der Auftragnehmer darüber hinausgehende Anforderungen erfüllen, etwa die Verwendung eines bestimmten Dämmstoffs wie Mineralwolle, muss dies ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung festgehalten werden.
Die Beispiele verdeutlichen: Eine klare, VOB-konforme Leistungsbeschreibung ist die Basis für eine saubere VOB Abrechnung und beugt Streit bei der Abrechnung vor.
Abrechnungseinheiten nach VOB
Ein weiterer wichtiger Punkt sind die Abrechnungseinheiten. In den ATV werden zwar für viele Bauleistungen Mengeneinheiten empfohlen, diese stellen jedoch keine Pflicht dar. Auftraggeber können im Einzelfall auch abweichende Einheiten festlegen.
Zu beachten ist: Bei öffentlichen Ausschreibungen nach VOB/A ist jede Änderung der vorgegebenen Abrechnungseinheiten durch den Bieter unzulässig und führt zum zwingenden Ausschluss des Angebots. Bei privaten Ausschreibungen besteht dagegen mehr Spielraum – dennoch sollten Bieter niemals eigenmächtig Änderungen vornehmen, sondern Unklarheiten über die Abrechnungseinheiten beim Auftraggeber hinterfragen.
Fazit: Rechtssicherheit durch klare VOB Abrechnung
Die VOB Abrechnung ist komplex und mit vielen Fallstricken verbunden. Streitpunkte entstehen insbesondere durch unklare Leistungsbeschreibungen, fehlende Definitionen bei der Ausführung sowie fehlerhafte oder geänderte Abrechnungseinheiten. Auftraggeber und Auftragnehmer profitieren gleichermaßen, wenn die VOB konsequent angewendet wird: Sie sorgt für Transparenz, Rechtssicherheit und eine faire Vergütung erbrachter Leistungen.
Häufige Fragen zur Abrechnung nach VOB
In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen zum Thema VOB Abrechnung.
Wie funktioniert das Aufmaß nach VOB?
Das Aufmaß nach VOB dient der Ermittlung der tatsächlich erbrachten Leistungen. Dabei werden Maße entweder direkt vor Ort genommen oder aus Zeichnungen übernommen. Die Regeln sind in den ATV der VOB/C festgelegt und verhindern Missverständnisse bei der Mengenberechnung.
Warum ist eine VOB-gerechte Leistungsbeschreibung wichtig?
Eine präzise Leistungsbeschreibung bildet die Grundlage für die Abrechnung nach VOB. Sie verhindert Streit über Neben- und Besondere Leistungen, schafft Transparenz und sorgt für Rechtssicherheit für Auftraggeber und Auftragnehmer.
Wer ist für die Abrechnung nach VOB verantwortlich?
Grundsätzlich erstellt der Auftragnehmer die Abrechnung nach VOB, da er die erbrachten Leistungen nachweisen muss. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abrechnung zu prüfen und das Aufmaß gemeinsam mit dem Auftragnehmer festzustellen.
Welche Rolle spielen Abrechnungseinheiten bei der VOB Abrechnung?
Die Abrechnungseinheiten legen fest, in welcher Form Mengen ermittelt und vergütet werden, zum Beispiel nach Quadratmetern, Metern oder Stück. Bei öffentlichen Ausschreibungen nach VOB/A dürfen diese Einheiten nicht geändert werden. Änderungen führen dort zum Ausschluss des Angebots.
