10.06.2016

Abrechnung nach Aufmaß (Einheitspreisverträge)

  Vorschrift § 650g Abs. 4 Satz 2 BGB § 14 Abs. 2 VOB/B Wann ist ein Aufmaß notwendig? Beim Einheitspreisvertrag kommt dem Aufmaß eine entscheidende Bedeutung für die Prüfbarkeit der Abrechnung und damit für die Bezahlung der Bauleistung zu. Die Abrechnung von Einheitspreisen ist ohne Aufmaß nicht prüfbar. Aufgabe und Ziel des Aufmaßes ist es, dem […]

Abrechnung nach Aufmaß

 

Vorschrift

  • § 650g Abs. 4 Satz 2 BGB
  • § 14 Abs. 2 VOB/B

Wann ist ein Aufmaß notwendig?

Beim Einheitspreisvertrag kommt dem Aufmaß eine entscheidende Bedeutung für die Prüfbarkeit der Abrechnung und damit für die Bezahlung der Bauleistung zu. Die Abrechnung von Einheitspreisen ist ohne Aufmaß nicht prüfbar. Aufgabe und Ziel des Aufmaßes ist es, dem Auftraggeber Art, Größe oder Anzahl und Menge der erbrachten Bauleistung nachvollziehbar darzulegen.

Die Abrechnung von Einheitspreisen ist ohne Aufmaß nicht prüfbar (OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2019, 12 U 116/18) und die Abrechnung damit nicht fällig (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VOB/B). Der Auftragnehmer hat also bei einem Einheitspreisvertrag ohne Aufmaß keinen Anspruch auf eine Zahlung.

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Das gilt selbst dann, wenn der Auftragnehmer exakt die im Leistungsverzeichnis ausgeführten Mengen abrechnet. Auch dann muss der Auftraggeber die Möglichkeit haben, zu überprüfen, wo bzw. wie der Auftragnehmer diese Mengen erbracht haben will.

Anforderungen an ein Aufmaß

Weder das BGB noch die VOB/B enthalten detaillierte Anforderungen an ein Aufmaß. Diese können sich aber aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben (§ 14 Abs. 2 Satz 2 VOB/B). In jedem Fall – insbesondere dann, wenn entsprechende Vereinbarungen fehlen – sind die Abrechnungsvorschriften der VOB/C zu beachten.

Die VOB/C enthält im jeweiligen Abschnitt 5 Vorschriften zum Aufmaß.

Hinweis für die Praxis

  • Mit den für Ihr Gewerk einschlägigen Aufmaßvorschriften müssen Sie sich unbedingt lückenlos auskennen. Wird das Aufmaß nicht von Beginn an nach den einschlägigen Vorschriften erstellt, lässt sich dieser Fehler häufig nachträglich nicht mehr korrigieren. Zudem sind nicht normgerechte Aufmaße ein häufiger Streitpunkt mit Auftraggebern.

Ein bloßes zahlenmäßiges Aufmaß ist dann ausreichend, wenn der Auftraggeber erkennen kann, wo der Auftragnehmer welche Leistungen erbracht haben will. Der Auftraggeber muss also verstehen können, an welchem Ort die Leistungen konkret ausgeführt wurden.

Lässt sich der konkrete Ort der Leistungserbringung dem Aufmaß nicht eindeutig entnehmen, muss der Auftragnehmer dies anderweitig verdeutlichen, etwa durch Aufmaßpläne.

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Autor*in: Markus Fiedler (Rechtsanwalt Markus Fiedler. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Partner der Sozietät Dieckert.Tätigkeitsschwerpunkte: Gestaltung von Ingenieur- und Bauverträgen, baubegleitende Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht. Referent von baurechtlichen Schulungen tätig. Herausgeber der Werke "BGB und VOB für Handwerker und Bauunternehmer" und "Praxishandbuch Bauleitung und Objektüberwachung".)