19.04.2022

Tankfahrzeug

Gefahrstoffe

Ein Tankfahrzeug oder Tankwagen besitzt mindestens einen fest verbundenen Tank. Es kann flüssige Stoffe, Gase, pulverförmige oder körnige Stoffe befördern und besteht aus Fahrzeug bzw. Fahrgestell, einem oder mehreren Tankkörpern sowie deren Ausrüstungs- und Verbindungsteilen zum Fahrzeug oder Fahrgestell. (Abschnitt 1.2.1 ADR)

Vorschriften und Rechtsprechung

  • Kapitel 6.8 ADR Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfung und die Kennzeichnung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batterie-Fahrzeugen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)

Anforderung an die Beförderung in Tankfahrzeugen

Zulässigkeit der Beförderung in Tanks (Kapitel 7.4 ADR)

Ein Gut darf gemäß Kapitel 7.4 nur in Tanks befördert werden, wenn in den Spalten 12 und 13 eine Tankcodierung angegeben ist. Die Fahrzeug- und Tanktypen sind in Spalte 14 angegeben.

  • Wenn ein Fahrzeug FL vorgeschrieben ist, darf nur ein Fahrzeug FL verwendet werden.
  • Wenn ein Fahrzeug AT vorgeschrieben ist, dürfen Fahrzeuge AT und FL verwendet werden.

Welches Fahrzeug oder welcher Tank darf benutzt werden?

Welches Fahrzeug oder welcher Tank benutzt werden darf, das wird in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 14 und in Kapitel 9.1 ADR festgelegt.

Fahrzeug FL:

  1. Ein Fahrzeug zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C (mit Ausnahme von Dieselkraftstoffen entsprechend Norm EN 590:2013 + A1:2017, Gasöl oder Heizöl, leicht – UN-Nummer 1202 – mit einem Flammpunkt entsprechend Norm EN 590:2013 + A1:2017) in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m³ oder in Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 m³ oder

  2. ein Fahrzeug zur Beförderung entzündbarer Gase in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von > 1 m³ oder in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem Einzelfassungsraum von > 3 m³ oder

  3. ein Batterie-Fahrzeug mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 m³ zur Beförderung entzündbarer Gase oder

  4. ein Fahrzeug zur Beförderung von Wasserstoffperoxid, stabilisiert, oder von Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert, mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid (Klasse 5.1 UN-Nummer 2015) in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1m³ oder in Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 m³.

Fahrzeug AT:

  1. Ein Fahrzeug, das kein Fahrzeug EX/III oder FL oder kein MEMU ist, zur Beförderung gefährlicher Güter in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m³ oder in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 m³ oder

  2. ein Batterie-Fahrzeug mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 m³, das kein Fahrzeug FL ist.

Autor*in: WEKA Redaktion

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