10.03.2022

Transport von Gasflaschen

Gastransporter

Im Gefahrgutrecht gelten Gasflaschen als Versandstücke, daher gelten für den Gefahguttransport von Gasflaschen die Vorschriften für die Kennzeichnung und Beförderung gemäß Kapitel 5.2 und Kapitel 7.2 ADR.

Unter dem Begriff Gasflasche versteht man einen Druckbehälter für den Transport und die Lagerung von unter Druck stehenden Gasen. Das Volumen kann bis zu 150 l betragen, bei einem Nenndruck von bis zu 300 bar. Gasflaschen werden in der Regel mit Gasen befüllt, deren kritischer Punkt deutlich unter 20 °C liegt und die daher nicht verflüssigt werden können.

Transport von Gasflaschen – Kennzeichnung

Sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist, ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden, zu versehen. Die UN-Nummer und die Buchstaben „UN“ müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 30 l oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg und ausgenommen an Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 l, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 5 l oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg, bei denen die Zeichen eine angemessene Größe aufweisen müssen. Bei unverpackten Gegenständen ist das Kennzeichen auf dem Gegenstand, seinem Schlitten oder seiner Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung anzubringen.

Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken (Auszug aus Kapitel 7.2 ADR)

Sofern in den Abschnitten 7.2.2 bis 7.2.4 ADR nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Versandstücke verladen werden in:

  1. gedeckte Fahrzeuge oder geschlossene Container oder
  2. bedeckte Fahrzeuge oder bedeckte Container oder
  3. offene Fahrzeuge (ohne Plane) oder offene Container ohne Plane

Versandstücke mit Verpackungen aus nässeempfindlichen Werkstoffen müssen in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container verladen werden.

Autor*in: WEKA Redaktion

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