10.03.2022

Freigestellte Menge

Sollen sehr kleine Mengen an Gefahrgut, z.B. Proben, versandt werden, kann möglicherweise die Anwendung von Kapitel 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code interessant sein. Dieses Kapitel regelt, unter welchen Bedingungen verpackte gefährliche Güter in freigestellten Mengen (engl. „excepted quantities“) befördert werden dürfen. Die maximale Menge an Gefahrgut pro Versandstück beträgt 1 kg bzw. 1 l.

Symbolbild für das Thema Freigestellte Mengen

Freigestellte Menge nach Kapitel 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code

Kapitel 3.5 stellt Transporte von gefährlichen Gütern weitgehend von der Anwendung des ADR/RID/ADN/IMDG-Code frei, sofern die angegebenen Mengen nicht überschritten werden und die Verpackungsvorgaben – dreifache Verpackung (Innen-, Zwischen- und Außenverpackung) – eingehalten werden. Weiterhin besteht eine Einschränkung hinsichtlich der Anzahl von Versandstücken in einem Fahrzeug oder Container. Jeder Stoff oder Gegenstand ist einem Code (E 0 bis E 5) zugeordnet. Dieser Code wird in Kapitel 3.5 ADR / RID / ADN / IMDG-Code spezifiziert. Dort ist festgelegt, welche Mengengrenze je Innenverpackung bzw. je Außenverpackung einzuhalten ist, um von den Erleichterungen profitieren zu können.

Die Zuordnung der zugelassenen Menge zu den einzelnen Codes ist in der folgenden Übersicht zusammengestellt:

Code Höchstzulässige Nettomenge je Innenverpackung (für feste Stoffe in g und für flüssige Stoffe und Gase in ml) Höchstzulässige Nettomenge je Außenverpackung (für feste Stoffe in g und für flüssige Stoffe und Gase in ml oder bei Zusammenpackung die Summe aus g und ml)
E 0
nicht zugelassen
nicht zugelassen
E 1
30
1.000
E 2
30
500
E 3
30
300
E 4
1
500
E 5
1
300

Beim Transport in freigestellten Mengen außerdem zu beachten

Folgende Regelungen sind bei Transporten gemäß Kapitel 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code unter anderem zu beachten:

  • Vorschriften der Unterweisung gemäß Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN/IMDG-Code
  • Klassifizierung und Beachten der Zuordnung zur Verpackungsgruppe in Teil 2
  • Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.1.1, Unterabschnitt 4.1.1.2, Unterabschnitt 4.1.1.4 und Unterabschnitt 4.1.1.6
  • Mindestanforderungen an die Innen-, Zwischen- und Außenverpackung gemäß Abschnitt 3.5.2 und Abschnitt 3.5.3, die auch eine Fallprüfung des Versandstücks einschließen
  • Die Versandstücke, ggf. auch die Umverpackung, sind mit einer Kennzeichnung zu versehen:
  • Anzahl von Versandstücken in einem Fahrzeug oder Container auf 1.000 begrenzt
  • Bei einem papierlosen Transport ist ein Begleitpapier nicht erforderlich. Sollte jedoch z.B. ein Frachtbrief mitgeführt werden, muss dort „Gefährliche Güter in freigestellten Mengen“ vermerkt und die Anzahl der Versandstücke angegeben werden.

Pflichten der Beteiligten gemäß GGVSEB

Die GGVSEB legt fest, dass der Auftraggeber des Absenders dafür zu sorgen hat, dass der Absender über die Anzahl der Versandstücke bei der Beförderung in freigestellten Mengen informiert wird.

Der Absender muss dem Beförderer einen allgemeinen Hinweis auf die Beförderung in freigestellten Mengen geben.

Darüber hinaus hat der Verlader
  • zu überprüfen, dass keine (erkennbar) beschädigten Verpackungen und Versandstücke zur Beförderung übergeben werden oder an den Außenseiten gefährliche Rückstände vorhanden sind und den Mangel zu beseitigen;
  • dafür zu sorgen, dass die Anzahl der Versandstücke nicht überschritten wird;
  • den Fahrzeugführer auf die Beförderung nach Kapitel 3.5 hinzuweisen.
Der Verpacker ist für die Beachtung der Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und Kennzeichnen nach 3.5.1 bis 3.5.4 zuständig.
Autor*in: WEKA Redaktion