07.07.2022

Flüssiggas sicher transportieren – das müssen Sie wissen:

Keine Regel ohne Ausnahme. Das trifft auch auf den Transport eines so brisanten Gefahrguts wie Flüssiggas zu. Sobald Flüssiggas in größeren Mengen transportiert wird, gelten die Ausnahmen (Kleinmengen, Handwerkerregel) nicht mehr. Wenn Ihr Unternehmen, um sich auf eine mögliche Gasknappheit vorzubereiten, größere Mengen benötigt, muss es sich an die Regelungen nach ADR und GGVSEB halten. Flüssiggas transportieren stellt dann an Verpackung, Transport, die Fahrzeugbesatzung und die verwendeten Fahrzeuge eine ganze Reihe anspruchsvoller Bedingungen. Informieren Sie sich hier!

brennende Gasflasche mit Flüssiggas

Die Gefahren, die drohen, wenn Sie Flüssiggas transportieren möchten, sind nicht zu unterschätzen. Die größten sind:

  • Explosionsgefahr
  • Erstickungs- bzw. Vergiftungsgefahr
  • Verletzungsgefahr bei Hautkontakt
  • Berstgefahr von Behältnissen bei starker Erwärmung

Bei Raumtemperatur und entsprechenden Druckverhältnissen wird Flüssiggas gasförmig, ist brennbar und kann in Verbindung mit Luft oder Sauerstoff explosionsfähige Gemische bilden – und zwar schon ab etwa 2 Volumenprozent.

Außerdem gefährdet es die Gesundheit. Flüssiggas ist schwerer als Luft und sinkt zu Boden. Beschäftigte sollten stets auf diese Gefahr hingewiesen werden und sich, sobald sie die dem – an sich geruchlosen – Flüssiggas beigemischten Duftstoffe wahrnehmen, in höhere Bereiche begeben. Diese Gefahren bestehen schon bei geringen Volumina: Denn wenn auch nur 1 Liter flüssiges Propan verdampft, entstehen dabei 260 Liter Propangas.

Wegen dieses hohen Gefahrenpotenzials müssen Sie die Regelungen des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ohne Ausnahmen berücksichtigen, wenn Sie Flüssiggas in größerem Stil transportieren.

Die Verpackungs-Vorschriften des ADR für Flüssiggas

  • Für Druckgaspackungen sind die ADR-Vorschriften P 207 und LP 200 relevant. Einwegkartuschen fallen unter die Verpackungsanweisung P 003.
  • Wird beides zusammengepackt, gilt Sondervorschrift MP 9. Bei zusammengesetzten Verpackungen aus Pappe ist die Höchstgrenze von 55 kg Nettomasse zu beachten. Bei anderen Verpackungen sind bis zu 125 kg zulässig.
  • Einwegkartuschen und Druckgaspackungen können auf Trays zusammengestellt und mit einer Kunststoffhülle überzogen werden, um sie in der richtigen Lage zu halten.
  • Werden Umverpackungen eingesetzt, müssen diese deutlich sichtbar mit der Aufschrift „Umverpackung“ gekennzeichnet sein. Auch die Umverpackungen müssen mit UN-Nummern und Gefahrzetteln versehen werden, sofern diese auf den Versandstücken verdeckt sind.

Hinweis:

Die DGUV Information 210-001 Beförderung von Flüssiggas mit Fahrzeugen auf der Straße empfiehlt als universelle Außenverpackung für einzelne Einwegkartuschen oder Druckgaspackungen einen Metallkoffer mit UN-Zulassung. Dieser Metallkoffer ist mit dem entsprechenden Gefahrzettel zu kennzeichnen.

Das schreibt das ADR für den Transport von Flüssiggas vor

Können Sie die Kleinmengenregelung (bis zu einem berechneten Wert von 1.000) nicht in Anspruch nehmen, gelten für den Transport folgende Vorgaben:

  • Außer den üblichen Papieren wie Fahrerlaubnis und Fahrzeugschein ist ein Beförderungspapier (siehe dazu ADR 8.1.2 und ADR 5.4.1) zu erstellen und mitzuführen.
  • Fahrzeugführer müssen alle fünf Jahre an einem Schulungskurs teilnehmen, die dazugehörige Prüfung bestehen und eine Bescheinigung (ADR-Schein) mitführen.
  • Die Fahrzeugbesatzung muss schriftliche Weisungen über Maßnahmen bei Unfällen oder Notfällen in einer Sprache mitführen, die sie lesen und verstehen kann.
  • Vor der Verladung muss der Verlader prüfen, ob Verpackungen beschädigt oder undicht sind. Diese undichten oder beschädigten Verpackungen darf er nicht befördern.
  • Vor der Durchführung des Transports sind Flaschenventile zu schließen bzw. Ventilschutzklappen aufzusetzen. Dies gilt auch für entleerte Flaschen.
  • Flaschen und Versandstücke müssen so geladen sein, dass sie ihre Lage untereinander oder zu den Fahrzeugwänden nicht verändern können. Dazu sind z.B. Zurrgurte, Schiebewände, Klemmbalken, Transportschutzkissen und/oder rutschhemmende Unterlagen einzusetzen.
  • Zulässige Nutz- und Achslasten dürfen nicht überschritten werden.
  • Bei Flüssiggasflaschen ist die Ladung möglichst formschlüssig vorzunehmen.
  • Beim Be- und Entladen dürfen Flaschen nicht geworfen oder gestoßen werden.
  • Werden Flaschen liegend befördert, können sie parallel oder quer zur Längsachse verladen werden. Eine Ausnahme bildet der Bereich in der Nähe der Stirnwände: Hier muss auf jeden Fall quer zur Längsachse verladen werden, es sei denn, es handelt sich um kurze Flüssiggasflaschen (weniger als 30 cm). In diesem Fall darf längs verladen werden, wobei die Schutzeinrichtungen zur Fahrzeugmitte zeigen müssen.
  • Sofern Flaschen ausreichend standfest sind und/oder mit Einrichtungen gegen Umfallen geschützt sind, dürfen sie auch aufrecht verladen werden.
  • Druckgaspackungen dürfen sich nicht auf eine Temperatur von über 50 Grad Celsius erwärmen, da durch den steigenden Innendruck Berstgefahr besteht. Dies gilt auch für leere Druckgaspackungen.
  • Zu beachten ist stets das Zusammenladeverbot. So dürfen Flüssiggasflaschen nicht mit explosiven oder explosionsgefährlichen Versandstücken transportiert werden.

Alle am Gefahrguttransport Beteiligten (mit Ausnahme der Inhaber von ADR-Scheinen) müssen bezogen auf ihre Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Funktionen unterwiesen werden.

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Autor*in: Markus Horn