Viertes Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes: Gasspeicherumlage soll 2026 entfallen
Mit dem neuen Gesetzentwurf will die Bundesregierung die Gasspeicherumlage zum 31.12.2025 abschaffen. Ab 2026 sollen die Kosten für Speicherbefüllungen dauerhaft aus dem Bundeshaushalt getragen werden.
Zuletzt aktualisiert am: 18. November 2025

Der Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sieht vor, die seit 2022 bestehende Gasspeicherumlage zu befristen und damit das während der Energiekrise eingeführte Umlageverfahren auslaufen zu lassen.
Bis Ende 2025 verbleibende Defizite auf dem Umlagekonto der Trading Hub Europe GmbH (THE) werden aus dem Bundeshaushalt ausgeglichen. Ab dem 01.01.2026 übernimmt der Bund dauerhaft die Finanzierung zwingend notwendiger Speicherbefüllungen.
Die Bundesregierung begründet den Gesetzentwurf mit der stabilisierten Versorgungslage: Durch neue LNG-Terminals, eine diversifizierte Importinfrastruktur und abgesenkte Füllstandsvorgaben von 90 auf 70 % besteht kein Bedarf mehr für ein Umlageverfahren in der bisherigen Form.
Künftig kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWK) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) per Rechtsverordnung erneut ein Umlageverfahren einführen, falls dies für die Gasversorgungssicherheit zwingend erforderlich wird. Damit bleibt das Instrument rechtlich verfügbar, wird aber nur als Notfallmechanismus vorgesehen.
Für die Praxis bedeutet das:
- Die Gaspreise sinken leicht, da die Umlage entfällt.
- Energieversorger müssen die Entlastung an ihre Kundinnen und Kunden weitergeben.
- Unternehmen profitieren von einer besser berechenbaren Kostenstruktur bei der Gasbeschaffung.
Der Gesetzentwurf betont zudem, dass die mit der Abschaffung verbundenen Entlastungen vollständig an die Endkunden weiterzugeben sind. Für Unternehmen und Versorger bedeutet das mehr Transparenz und Stabilität bei der Gaspreisbildung.
Weitere Informationen:
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)