26.05.2023

Verantwortliche Elektrofachkraft als Lohn- oder Gehaltsempfänger

Welche Rolle hat die verantwortliche Elektrofachkraft im Unternehmen?

Frage aus der Praxis

In unserem Unternehmen soll die Stellung eines Elektromeisters der Instandhaltungsabteilung neu besetzt werden – zugleich soll auch eine verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) neu bestellt werden. Der Chef fragt nun: Muss die verantwortliche Elektrofachkraft in einem Angestelltenverhältnis stehen oder kann das auch ein Lohnempfänger sein? Und im Allgemeinen stellt sich die Frage: Stehen Formalien der Anstellung in Zusammenhang mit der Funktion?

Antwort des Experten

Leiter der Instandhaltung als verantwortliche Elektrofachkraft

Zunächst sollte man sich über die Begriffe „einfache Elektrofachkraft in Vorgesetztenfunktion“ (Leitung und Aufsicht) nach DIN VDE 1000-10 Ziffer 4.2 und „verantwortliche Elektrofachkraft“ nach DIN VDE 1000-10 Ziffer 4.1 im Klaren sein.

So braucht der in der Frage erwähnte Instandhaltungsmeister dem Grundsatz nach „nur“ (einfache) Elektrofachkraft zu sein, die „Fach- und Führungsverantwortung“ („Leitung und Aufsicht“) hat. Der Instandhaltungsmeister trägt in dem delegierten Kompetenzbereich die rechtliche Verantwortung für die dort anfallenden Arbeiten mit seinen unterstellten Mitarbeitern.

Übertragung der VEFK-Funktion ist eine zusätzliche Aufgabe

Die beim Unternehmer begründete umfassende unternehmerische elektrotechnische Fach- und Entscheidungsbefugnis grundsätzlicher Art wird nicht automatisch auch vom Leiter der Instandhaltung wahrgenommen. Ihm kann jedoch diese unternehmerische Entscheidungsbefugnis als verantwortliche Elektrofachkraft durch ausdrückliche Zuweisung ganz oder zum Teil übertragen werden (mit Pflichtenübertragung bzw. durch Bestellung).

Damit übt der Instandhaltungsmeister nicht nur Leitung und Aufsicht gegenüber seinen Mitarbeitern aus, sondern er trägt zugleich auch unternehmerische Entscheidungsverantwortung auf elektrotechnischem Gebiet als verantwortliche Elektrofachkraft. Nun zur speziellen Fragestellung.

Aufgaben und Verantwortung des Unternehmers

Der Unternehmer hat die oberste Verantwortung für die „gerichtsfeste Organisation” in seinem Unternehmen. Zu diesen Organisationspflichten gehört auch die Bestellung einer oder mehrerer verantwortlicher Elektrofachkräfte. Das geschieht auch durch Delegation.

Daraus leitet sich ab, dass der Unternehmer im Einzelnen verantwortlich ist für Folgendes:

  • Auswahl des Personals = befähigte Person
  • Organisation der Arbeiten, z.B. Bestellen und Festlegen des Aufgabenbereichs der Mitarbeiter
  • Kontrolle, d.h. Aufsichtsführung (Überwachung), ob die eingesetzte verantwortliche Elektrofachkraft den auf sie delegierten Verpflichtungen nachkommt

Der Unternehmer kann sich bei Nichterfüllung dieser Aufgaben dem Vorwurf des Organisations-, Auswahl- oder Aufsichtsverschuldens aussetzen (vgl. auch § 130 OwiG – Ordnungswidrigkeitengesetz).

Art des Arbeitsvertrags unerheblich

Damit ist auch die Frage, ob eine VEFK zwingend im Angestelltenverhältnis stehen muss, beantwortet.

Darauf, ob die ausgewählte Person Gehalt bezieht oder als Arbeiter Lohnempfänger ist, kommt es nicht an. Sie muss nur „befähigt”, d.h. zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben geeignet sein.

Der Umfang der rechtlichen Verantwortung für einen zugewiesenen Aufgabenbereich hängt allein von der möglichen (faktischen) Einflussnahme und nicht von der Art der Bezahlung ab.

Ebenso könnte der Unternehmer einen externen, z.B. selbstständig tätigen Handwerksmeister zur verantwortlichen Elektrofachkraft bestellen. Dann würden die Pflichten der verantwortlichen Elektrofachkraft im Unternehmen nicht aufgrund eines intern begründeten Angestellten- bzw. Arbeitsverhältnisses, sondern eines extern begründeten Dienstleistungsvertrags erfüllt werden.

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Autor*in: Dr. J. Schliephacke

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